Miteigentum an Grenzwand?

Der Bau einer Wand, die ohne eine auf dem Nachbargrundstück als Grenzwand errichtete Giebelwand nicht standfest ist, führt nicht zum Entstehen von Miteigentum an der aus beiden Wänden gebildeten einheitlichen Wand.
 

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Bild: M. Eisinger
Bild: M. Eisinger

Aus dem Tatbestand

 

Der Beklagte ist Eigentümer des Grundstück ...str. 63 in ....
1958/1959 errichteten er oder sein Rechtsvorgänger auf dem Grundstück
ein Wohnhaus. Die Giebelmauer des Hauses weist keine trennende Fuge zur
Giebelmauer des auf dem angrenzenden Grundstück ...str. 65 stehenden
Gebäudes auf und ist ohne diese nicht standfest.

1998 erwarb die Klägerin das Grundstück ...str. 65. Sie beabsichtigte,
das auf dem Grundstück errichtete Gebäude abzureißen und
das Grundstück neu zu bebauen. Sie hat behauptet, wegen der mangelnden
Standfestigkeit der Giebelwand des Hauses ...str. 63 habe sie die Giebelwand
des auf ihrem Grundstück errichteten Gebäudes stehen gelassen,
ihr Vorhaben geändert und die bestehende Wand in aufwendiger Weise
in die Neubebauung ihres Grundstücks einbezogen. Hierdurch seien
Mehrkosten entstanden, der Neubau habe nicht die bei einem Abriss der
Giebelwand erreichbare Wohnfläche. Mit der Klage verlangt sie vom
Beklagten Erstattung von insgesamt 80.985,69 DM.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin
ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision erstrebt sie die Verurteilung
des Beklagten.

 

 

Aus den Entscheidungsgründen

I.

Das Berufungsgericht verneint den Abschluss einer Vereinbarung zwischen
den Parteien, aufgrund deren der Bekalgte die von der Klägerin verlangten
Kosten zu erstatten oder zu ihnen beizutragen habe. Es meint, auch unter
dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag sei der
Beklagte der Klägerin nicht verantwortlich. Dadurch dass die Klägerin
die Wand habe stehen lassen, habe sie allein ihr Geschäft geführt.
Die auf dem Grundstück des Beklagten ausgeführten Baumaßnahmen
hätten dazu geführt, dass eine einheitliche, die Grundstücksgrenze
überschreitende Giebelwand entstanden sei, die im Miteigentum der
Parteien stehe. Die Wand bilde eine Grenzeinrichtung, in die die Klägerin
nicht ohne Zustimmung des Beklagten habe eingreifen dürfen.

Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.

 

II.

Das Berufungsurteil verneint zu Unrecht, dass die Klägerin ein Geschäft
des Beklagten geführt hat, indem sie die Giebelwand ihres Hauses
bestehen ließ. An dieser Wand besteht weder Miteigentum der Parteien,
noch bildet sie zusammen mit der nicht standfesten Giebelwand des Hauses
des Beklagten eine Grenzeinrichtung im Sinne von § 921 BGB. Auch ein nachbarrechtlicher
Anspruch auf Ausgleich des Minderwertes des Neubaus (vgl. Senat BGHZ 68,
350, 353 ff.) kann aus diesem Grunde nicht ausgeschlossen werden.

1.Die Klägerin ist alleinige Eigentümerin der Giebelwand
des auf ihrem Grundstück errichteten Gebäudes. Die Giebelwand
ist eine Grenzwand, d.h. eine Wand, deren Außenkante auf der Grundstücksgrenze
verläuft, ohne diese zu überschreiten. Sie steht gemäß
§ 94 Abs. 1 BGB im alleinigen Eigentum des jeweiligen Grundstückseigentümers.
Hieran hat sich nicht dadurch etwas geändert, dass auf dem angrenzenden
Grundstück des Beklagten ein Gebäude errichtet wurde, das allein
nicht standfest ist und bei einem Abriss der auf dem Grundstück der
Klägerin befindlichen Wand einzustürzen droht. Das auf dem Grundstück
der Klägerin errichtete Gebäude bildet rechtlich aufgrund seiner
mangelnden Standfestigkeit einen Anbau an das Gebäude der Klägerin.
Dass durch einen solchen Anbau kein Miteigentum an der zum Anbau benutzten
Grenzwand entsteht, ist in Rechtsprechung und Literatur geklärt (Senat
BGHZ 41, 177, 179 f.; OLG Düsseldorf ZMR 1996, 29, 30; Palandt/Bassenge,
BGB 60. Aufl., § 921 Rdnr. 15, Staudinger/Roth, BGB 1995, § 921 Rdnr.
54). Hieran ist festzuhalten.

An der Qualifikation des auf dem Grundstück des Beklagten errichteten
Gebäudes als Anbau an das Gebäude der Klägerin ändert
sich auch nicht dadurch etwas, dass bei der Bebauung des Grundstücks
des Beklagten eine nicht tragfähige Wand vor der tragenden Wand auf
dem Grundstück der Klägerin errichtet wurde und der Eindruck
einer einheitlichen Wand entstanden ist. Die Vormauerung lässt den
Charakter des später auf dem Grundstück des Beklagten errichteten
Gebäudes als Anbau an das bestehende Gebäude nicht entfallen:
Die Vormauerung ändert nichts daran, dass das nach der Bebauung des
Grundstücks der Klägerin auf dem Grundstück des Beklagten
errichtete Gebäude auf den Bestand der Grenzwand auf dem Grundstück
der Klägerin angewiesen ist.

Aus dem Urteil des Senats, BGHZ 36, 46 ff; auf das das Berufungsgericht
Bezug nimmt, ergibt sich nichts anderes: Nach dieser Entscheidung entsteht
durch den Anbau an eine die gemeinsame Grundstücksgrenze überragende
als entschuldigten Überbau errichtete Giebelmauer Miteigentum (so
schon Senat, BGHZ 27, 197, 199 ff.). Damit hat der vorliegende Fall nichts
zu tun: Die Giebelwand des Hauses ...str. 65 war als Grenzwand errichtet.
Über die Grenze zum Grundstück des Beklagten ragte sie nicht
hinaus. Ihrer Errichtung fehlt das für das Entstehen von Miteigentum
durch einen Anbau entscheidende Merkmal, durch ein Überschreiten
der Grundstücksgrenze der Bebauung beider Grundstücke zu dienen.

2. Durch die auf dem Grundstück des Beklagten vorgenommenen
Bauarbeiten ist auch keine Grenzeinrichtung im Sinne von § 921 BGB entstanden,
die die Klägerin gemäß § 922 Satz 3 BGB nicht ohne Zustimmung
des Beklagten entfernen dürfte.

Kennzeichen einer Grenzeinrichtung ist, dass sie von der Grundstücksgrenze
durchschnitten wird und beiden Grundstücken nutzt, auf denen sie
errichtet ist (Senat BGHZ 143, 1, 3 f.; Ermann/Hagen BGB 10. Aufl. § 821
Rdnr. 1; MünchKomm-BGB/Säcker, 3. Aufl., § 921 Rdnr. 1; Palandt/Bassenge,
§ 921 BGB Rdnr. 1; Soergel/Baur, BGB 12. Aufl., § 921 Rdnr. 1). So verhält
es sich mit der auf dem Grundstück der Klägerin errichteten
Giebelwand nicht. Diese Wand war weder von der Grundstücksgrenze
durchschnitten, noch nutzte sie dem Grundstück des Beklagten. Dass
auf seinem Grundstück später eine weitere nicht standfeste Mauer
errichtet worden ist und so nach den – von der Revision angegriffenen
– Feststellungen des Berufungsgerichts eine einheitliche, um die
Breite der Vormauerung auf dem Grundstück des Beklagten verdickte
Mauer entstanden ist, führt nicht dazu, dass die Mauer auf dem Grundstück
der Klägerin Bestandteil einer Grenzeinrichtung im Sinne von § 921
BGB ist. Durch eine einseitige Maßnahme des Nachbarn wird die von
dem Eigentümer des angrenzenden Grundstücks allein auf seinem
Grundstück geschaffene Einrichtung nicht zu einer Grenzeinrichtung
(Senat, BGHZ 91, 285, 286, 143, 1, 5; MünchKomm-BGB/Säcker a.a.O.,
§ 921 Rdnr. 1; Soergel/Baur, a.a.O., § 921 BGB Rdnr. 5; Staudinger/Roth
a.a.O., § 921 BGB Rdnr. 9). Der Rechtsvorgänger der Klägerin
brauchte die Nutzung der auf seinem Grundstück errichteten Giebelwand
zur Stützung des auf dem Grundstück des Beklagten errichteten
Gebäudes nicht hinzunehmen (Staudinger/Roth a.a.O., § 921 BGB Rdnr.
55). Dass er dieser Nutzung zugestimmt hätte, hat der Beklagte nicht
behauptet. Hierauf kommt es auch nicht an. Die Zustimmung des damaligen
oder eines späteren Eigentümers des Grundstücks der Klägerin
zur Nutzung der bestehenden Giebelmauer als Stütze des auf dem Grundstück
des Beklagten errichteten Wohnhauses würde die Klägerin als
Einzelrechtsnachfolgerin in das Eigentum nämlich nicht binden (Senat
BGHZ 68, 350, 352; Staudinger/Roth a.a.O., § 921 BGB Rdnr. 55; Dehner,
nachbarrecht, Stand Oktober 2000, Teil B § 80a I).

III.

Zur abschließenden Entscheidung des Rechtsstreits ist der Senat
nicht in der Lage. Das Berufungsgericht wird aufzuklären haben, ob
das Bestehen lassen der Wand dem Willen oder mutmaßlichen Willen
des Beklagten entsprach und bejahendenfalls Feststellungen zum Umfang
und zur Höhe des geltend gemachten Anspruchs zu treffen haben.

Gericht: BGH KARLSRUHE
Aktenzeichen: V ZR 119/00

Redaktion (allg.)

Pixabay/ Mohamed_hassan

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