06. November 2009, 10:07 Uhr
Das Gericht hat die Belange eines Gebäudes über die Interessen der Menschen gestellt, die darin wohnen. Es entschied, dass eine Genehmigung zur Modernisierung nicht von einer Obergrenze der zu erwartenden Mietsteigerung abhängig gemacht werden könne. Das Land wollte durch eine solche Auflage sicherstellen, dass die angestammte Mieterschaft in dem Haus nicht verdrängt wird. Das Gericht entschied aber, dass es den Eigentümern gestattet sein müsse, die Modernisierungskosten in dem Rahmen auf die Mieter abzuwälzen, den das Gesetz zulasse, weil das Interesse an der Beseitigung baulicher Missstände die sozialen Belange der Mieter überwiege.
Redaktion (allg.)
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