18. November 2009, 11:30 Uhr
Eine Partei ist mit nachträglichen Einwendungen gegen die Betriebskostenabrechnung, deren Saldo vorbehaltlos ausgeglichen wurde, ausgeschlossen, wenn diese Einwendungen bereits bei der Erteilung der Rechnung hätten geltend gemacht werden können.
Redaktion (allg.)
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Artikel Nachträgliche Einwendungen sind zwecklos









