23. Oktober 2009, 10:32 Uhr
Sollte aus einem Neubau noch Restfeuchte aus dem Beton entweichen und die Wohnung „trocken geheizt“ werden müssen, muss der Mieter vor dem Abschluss des Mietvertrages darauf hingewiesen werden. Andernfalls ist er nicht verpflichtet, die Neubaufeuchte durch überobligatorisches Heizen und Lüften auszugleichen.
Redaktion (allg.)
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