Nicht akzeptabel
Aus den Entscheidungsgründen
Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen nicht erfolgter Rückgewähr
einer Mietbürgschaft. Zwischen den Parteien bestand ein bis
1998 befristetes Wohnungsmietverhältnis. Nachdem es zu Meinungsverschiedenheiten
gekommen war, erklärten sich die Beklagten bereit, einer Auflösung
der Vertragsbeziehung zuzustimmen, wenn der Kläger und seine
Ehefrau geeignete Nachmieter nachweisen. Die Parteien streiten,
ob es dazu gekommen ist. Jedenfalls zogen der Kläger und seine
Ehefrau Ende Februar aus. Gleichzeitig stellten sie ihre Mietzahlungen
an die Beklagten ein. Bis zur anderweitigen Vermietung des Hausanwesens
befriedigten sich die Beklagten wegen der Kaltmiete deshalb in Höhe
von 2.775,95 DM aus der Mietbürgschaft. Diesen Restbetrag der
Sicherheit, der nach der Inanspruchnahme wegen anderer Forderungen,
die nicht in die Berufungsinstanz gelangt sind, noch verblieben
war, sieht der Kläger durch die Belagten zu Unrecht vereinnahmt.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die zulässige Berufung
des Klägers ist in der Sache unbegründet.
Zu Recht ist das Amtsgericht entsprechend dem beiderseitigen Vortrag
davon ausgegangen, daß die Parteien eine Aufhebung des Mietverhältnisses
für den Fall des Nachweises eines zumutbaren und solventen
Nachmieters durch den Kläger und dessen Ehefrau vereinbart
hatten (§ 305 BGB). Zur Gestellung eines geeigneten Nachmieters
kam es nach Überzeugung der Kammer jedoch nicht (§ 286 Abs.
1 ZPO). Damit haben sich die Beklagten aber zu Recht wegen ihrer
fälligen Mietzinsforderungen in Höhe von insgesamt 3.300,-
DM teilweise aus der Mietbürgschaft befriedigt, weshalb sich
aus der Verwertung der Sicherheit auch keine Ansprüche gegen
sie herleiten lassen. Der Kläger und seine Ehefrau waren trotz
ihres Auszugs allein schon aufgrund des geschlossenen Mietvertrages
(§ 535 S. 2 BGB) verpflichtet, den anfallenden Mietzins bis zu einer
anderweitigen Vermietung fortzuentrichten. Durch die unterlassene
Benutzung der Mietsache wurden sie nicht von ihrer Zahlungspflicht
befreit (§ 552 S. 1 BGB; vgl. auch Kammer, Urt. v. 17. 5. 1995 -
1 S 53/95). Daß die Beklagten bis zur Neuvermietung Aufwendungen
erspart oder anrechenbare Vorteile erlangt hatten (§ 552 S. 2 BGB),
ist nicht vorgetragen.
Ein Vertragsschluß mit den vom Kläger vermittelten Mietinteressenten
war den Beklagten nicht zumutbar. Dies ergibt sich schon aus den
Aussagen der als Zeugen vernommenen Mietinteressenten selbst. Die
Eheleute ... waren auch bei Zugrundelegung eines monatlichen Einkommens
von 3.40O,- DM netto nicht in der Lage, eine Kaltmiete vor 2.200,-
DM monatlich, wie sie zwischen den Parteien vereinbart war, von
sich aus dauerhaft aufzubringen. Dies haben sie auch selbst so gesehen
und deshalb ein Stockwerk des Hauses untervermieten wollen. Einen
geeigneten, insbesondere solventen Untermieter konnten die Zeugen
den Beklagten aber nicht benennen. Sie hatten erst eine
Anzeige geschaltet. Der von ihnen in Betracht gezogene Bekannte,
zu dessen finanzieller Leistungsfähigkeit nichts konkretes
vorgetragen ist, hatte das Haus noch nicht einmal besichtigt.
Bei dieser noch weitgehend unklaren Sachlage brauchten sich die
Beklagten nicht auf eine Vermietung an die Eheleute ... einzulassen.
Die Eheleute ... wollten das Anwesen - anders als zwischen den Parteien
vereinbart - teilweise gewerblich nutzen. Entgegen den klägerischen
Behauptungen sollte diese gewerbliche Nutzung auch einen erheblichen
Umfang haben.
So hat der Zeuge ... bekundet, im Unternehmen seiner Ehefrau sei
ein starkes Wachstum zu verzeichnen gewesen. Aus diesem Umstand
resultierte überhaupt erst das Interesse der Eheleute am Haus
der Beklagten, dessen Räume im oberen Stockwerk größtenteils
zur Nutzung als Büro vorgesehen waren, während im Keller
Computerhardware im Gesamtwert von bis zu 100.000,- DM gelagert
werden sollte. Eine gewebliche Nutzung dieses Zuschnitts kann nicht
mehr als unwesentlich bewertet werden. Im Hinblick auf den Inhalt
des bestehenden Mietvertrags schieden damit aber auch die Eheleute
... als den Beklagten zumutbare Nachmieter aus. Nach Treu und Glauben
unter Berücksichtigung der Verkehrssitte (§§ 133, 157 BGB)
ist die von den Beklagten erklärte Bereitschaft, gegen
Nachmietergestellung einer Aufhebung des bestehenden Mietvertrages
zuzustimmen, dahin zu verstehen, daß sich das Interesse des
Nachmieters auf einen der bisher vereinbarten Wohnnutzung wenigstens
im wesentlichen gleichen Gebrauch richtet. Für einen weitergehenden
Erklärungswert ist nichts vorgetragen. Bei einer - flächenbezogen
- etwa hälftigen Nutzung als Gewerberaum kann von einer Gleichheit
mit der bisherigen Wohnnutzung aber keine Rede mehr sein, ohne daß
es noch darauf ankäme, ob die von den Eheleuten ... beabsichtigte
gewerbliche Nutzung überhaupt baurechtlich zulässig und
der Nachbarschaft zumutbar gewesen wäre. Auf eine solche Veränderung
des Mietzwecks braucht sich ein Wohnungsvermieter auch dann nicht
einzulassen, wenn er sich mit einer Nachmietergestellung einverstanden
erklärt hat. Dementsprechend darf er seine Zustimmung dann
auch wie die Beklagten von einer Erhöhung des Mietzinses abhängig
machen, zu der die Eheleute ... aber nur unter weitreichenden Bedingungen
bereit waren.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Gericht: LG Gießen
Aktenzeichen: 1 S 230/96
Redaktion (allg.)
◂ Heft-Navigation ▸









