Aus den Entscheidungsgründen
I.
Der Kläger macht Nutzungsentschädigung für ein Lokal und
eine Wohnung geltend, die an die Beklagte vermietet waren.
Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird
Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 ZPO).
Die Beklagte hat in der Berufungsinstanz beantragt, das Endurteil des
Landgerichts München I vom 25. 3. 2002 dahingehend abzuändern,
dass die Klage vollständig abgewiesen wird.
Der Kläger hat beantragt, die Berufung als unzulässig zu verwerfen,
hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen.
II.
1. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, da die falsche
Auslegung des Begriffs "Vorenthalten" und damit eine fehlerhafte
Anwendung des § 557 BGB a.F. gerügt wird. Die Beklagte stützt
ihre Berufung gemäß § 513 ZPO n.F. somit auf eine Rechtsverletzung
i.S.d. § 546 ZPO n.F.. Auch die Berufungsbegründung genügt den
Anforderungen des § 520 ZPO n.F., da die Bezeichnung der Umstände
ausreicht, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit
für die angefochtene Entscheidung ergibt. § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO
n.F. soll nach dem Willen des Gesetzgebers die Darstellung von Rechtsverletzungen
nicht erschweren. Anders als im Revisionsrecht genügt es, wenn der
Berufungsführer die Umstände mitteilt, die aus seiner Sicht
den Bestand des angefochtenen Urteils gefährden (vgl. BT-Drucks.
14/4722, S. 95).
2. Die Berufung der Beklagten führt teilweise auch zum Erfolg.
a) Der Kläger kann für die Zeit vom 1. 5. 1999
bis zum 12. 11. 1999 keine Nutzungsentschädigung gemäß
§ 557 BGB a.F. geltend machen, da ihm während dieser Zeit der erforderliche
Rücknahmewille gefehlt hat. Wie sich aus dem Schreiben des von ihm
beauftragten Anwalts vom 16. 7. 1999 ergibt, ist er von einem konkludenten
Neuabschluss eines Mietvertrages ausgegangen. Erst mit dem Anwaltschreiben
vom 12. 11. 1999, durch das die Beklagte zum Rückbau und zur Renovierung
aufgefordert worden ist, hat er den erforderlichen Rücknahmewillen
gehabt. Nach der Rechtsprechung ist der Rücknahmewille des Vermieters
für Ansprüche aus § 557 BGB a.F. zwingende Voraussetzung, da
ein Vorenthalten der Mietsache begrifflich nur dann vorliegt, wenn Immobilien Vermieten diese entgegen seinem erkennbaren Willen nicht zurückerhält
(vgl. RGZ 103, 289; BGH NJW 65, 909, 83, 113). Fehlt der erforderliche
Rücknahmewille des Vermieters, dann ist es nach der Rechtsprechung
sogar unschädlich, wenn der Mieter zur Rückgabe nicht in der
Lage ist (vgl. BGH NJW 60, 909).
Aus diesem Grund ist es auch unerheblich, dass die von der Beklagten
eingebrachten Einbauten noch nicht entfernt und die von der Beklagten
geschuldeten Renovierungsmaßnahmen noch nicht durchgeführt
waren. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Kläger trotz
mehrmaliger Anfragen der Beklagten den Rückbau erstmals mit dem Schreiben
vom 12. 11. 1999 verlangt hat.
Bis zum Eingang dieses Schreibens bestand für die Beklagte Unklarheit
darüber, ob der Kläger gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 des
Mietvertrages die Überlassung der von der Beklagten eingebrachten
Sachen verlangt oder nicht.
Soweit der Kläger sich auf das Schreiben der Beklagten vom 25. 6.
1999 beruft, ist auszuführen, das bloßes Schweigen im Rechtsverkehr
keinen Erklärungswert hat (vgl. Palandt, BGB, 61. Aufl., Rdnr. 7
vor § 116 BGB). Die Voraussetzungen für ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben
haben nicht vorgelegen, da in diesem Schreiben nicht das Ergebnis mündlicher
Vertragsverhandlungen zusammengefasst worden ist (vgl. Baumbach/Hopt,
HGB, 30. Aufl., Rdnr. 17 zu § 346 HGB). Die Beklagte hat dem Kläger
mit diesem Schreiben nach mehreren Anfragen mitgeteilt, dass sie das von
ihr eingebrachte Inventar entfernen werde, wenn sie nicht bis zum 5. 7.
1999 einen anderen Bescheid erhalten würde. Außerdem gehört
der Kläger nach dem Sachvortrag der Parteien nicht zu dem Personenkreis,
auf den die Grundsätze des kaufmännischen Bestätigungsschreibens
anwendbar sind. Das bloße Vermieten eines Lokals mit der dazugehörigen
Wohnung begründet noch keine Kaufmannseigenschaft (vgl. Baumbach/Hopt,
a.a.O. Rdnr. 18 zu § 346 HGB).
Soweit der Kläger behauptet, dass er bereits bei der Begehung des
Mietobjekts am 11. 5. 1999 die Entfernung des von der Beklagten eingebrachten
Inventars verlangt habe, ist auszuführen, dass dies von der Beklagten
bestritten und von den erstinstanzlich vernommenen Zeugen nicht bestätigt
wird. Die Zeugen ... und ... haben vielmehr bekundet, dass der Kläger
bei dieser Begehung die Beklagte zur Fortsetzung des Mietverhältnisses
bewegen wollte.
Mangels gezogener Nutzungen bestehen für die Zeit vom 1. 5. 1999
bis zum 12. 11. 1999 auch keine Ansprüche des Klägers gegen
die Beklagte aus § 990 Abs. 1 BGB oder aus §§ 812 Abs. 1, 818 Abs. 1 BGB,
sofern man letztere wegen der vorgelegenen Vindikationslage überhaupt
für anwendbar hält.
b) Für die Monate März und April 1999 sowie für
die Zeit vom 13. 11. 1999 bis zum 13. 4. 2000 hat die Beklagte dagegen
aus den im landgerichtlichen Urteil genannten Gründen folgende Beträge
als Nutzungsentschädigung zu zahlen: 16.063,08 DM (März und
April 1999), 11.468,75 DM (13. 11. 1999 bis 31. 1. 1999), 25.571,20 DM
(1. 1. 2000 bis 13. 4. 2000).
Unter Berücksichtigung des von der Beklagten im Juni 2000 gezahlten
Betrages von 24.094,62 DM für die Zeit der Renovierung ergibt sich
hinsichtlich der Nutzungsentschädigung ein Restbetrag von 29.008,41
DM (14.831,76 Euro). In dieser Höhe ist die Berufung der Beklagten,
die die vollständige Abweisung der Klage beantragt hatte, zurückzuweisen.
Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 543
Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
Nebenentscheidungen: Zinsen - §§ 284, 285, 288 BGB a.F., Kosten - §§
92, 97 ZPO, Vorläufige Vollstreckbarkeit - §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Gericht: OLG München
Aktenzeichen: - 19 U 3289/02
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