Parabol-Antenne

" Läßt der Mieter eine Parabol-Antenne installieren, ohne vorher die Zustimmung des Vermieters einzuholen, muß er sie selbst dann wieder entfernen, wenn sein Interesse an einer Vielzahl von Programmen das Vermieterinteresse ""am unveränderten Erhalt des Wohnhauses übersteigt"". Der Vermieter darf zunächst prüfen, ob der vorgesehene Anbringungsort z.B. die Wärmedämmung des Gebäudes zerstört."

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Bild: natali_mis/stock.adobe.com
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Aus den Entscheidungsgründen

Die Berufung der Beklagten ist statthaft und zulässig, hat in der
Sache jedoch keinen Erfolg.

Die in der Berufung erhobene Widerklage ist zulässig, insbesondere
sachdienlich (§ 530 Abs. 1 ZPO), sie ist auch begründet.

 

I.

Die Beklagten sind zur Entfernung der von ihnen an der Außenfassade
ihrer Mietwohnung angebrachten Parabolantenne ungeachtet dessen
verpflichtet, daß ihnen der mit der Widerklage geltend gemachte
Anspruch auf Zustimmung zu der Anbringung eines ortsüblichen Parabolspiegels
bis zu 1 m Durchmesser an einem von der Klägerin zu bestimmenden
Ort des Gebäudes ... in Stuttgart zusteht.

1. Zunächst ist festzuhalten, daß die Parteien in 1. Instanz
über die grundsätzliche Wirksamkeit der mietvertraglichen Regelung
über den Empfang von Fernsehprogrammen gestritten haben, ohne daß
feststand, welche Anlagen zum Empfang ... Sender und in welchem
Umfang zu Verfügung stehen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (WM 94, 251
ff) ist Hörfunk- und Fernsehempfang ein wesentlicher Bestandteil
des häuslichen Lebens und gehört deshalb zur üblichen Nutzung einer
Wohnung. Demgemäß verhält sich der Mieter nicht vertragswidrig,
wenn er Anlagen zum einwandfreien Rundfunkempfang errichtet. Er
hat einen Anspruch auf Anbringung einer Einzelantenne außerhalb
der Mietwohnung, so lange keine ausreichende Gemeinschaftsantenne
vorhanden ist. Dagegen fehlt es an einem unmittelbaren Anspruch,
wenn sein Begehren über die Versorgung durch eine vorhandene Gemeinschaftsantenne
hinausgeht. In diesem Fall benötigt er für das Anbringen einer zusätzlichen
Empfangseinrichtung die Zustimmung des Vermieters, die allerdings
nicht mißbräuchlich verweigert werden darf. Der auch das Mietrechtsverhältnis
beherrschende Grundsatz von Treu und Glauben verbietet es, daß Immobilien Vermieten dem Mieter ohne triftigen Grund Einrichtungen versagt,
die diesem das Leben in der Mietwohnung erheblich angenehmer machen,
während Immobilien Vermieten dadurch nur unerheblich beeinträchtigt und
die Mietsache nicht verschlechtert wird (BVerfG, a.a.O.).

Für Parabolantennen gilt, daß Immobilien Vermieten die Zustimmung zur
Errichtung dann erteilen muß, wenn er keinen Kabelanschluß bereitstellt.
Diese Auslegung beruht auf der Erwägung, daß das grundrechtliche
geschützte Informationsinteresse des Mieters im Rahmen der Güter-
und Interessenabwägung die Eigentümerinteressen an einem unveränderten
Erhalt des Wohnhauses regelmäßig überwiegt; während die Informationseinbußen
erhebliche seien, ließen sich die meist nur ästhetischen Beeinträchtigungen
mildern oder durch gemeinschaftliche Empfangsanlagen ganz vermeiden.

Die Befolgung dieser Grundsätze, so das Bundesverfassungsgericht
a.a.O., stelle im Regelfall die verfassungsmäßige Anwendung der
zivilrechtlichen Bestimmungen sicher. Sie führe zu einem angemessenen
Ausgleich der beiderseitigen grundrechtlich geschützten Interessen.

Dies bedeutet im vorliegenden Fall, daß nicht nur die mietvertraglichen
Regelungen an diesen Grundsätzen zu messen sind, es müssen vielmehr
im Rahmen der Gütern- und Interessenabwägung zwischen dem konkreten
Informationsinteresse des Mieters und dem Eigentümerinteresse an
dem unveränderten Erhalt des Wohnhauses alle konkreten entscheidungserheblichen
Faktoren berücksichtigt werden. Grundsätzlich fällt bei einem Programmangebot,
das über einen Kabelanschluß genutzt werden kann, die Beeinträchtigung
der Informationsfreiheit des Mieters, der keine Parabolantenne errichten
darf, nicht erheblich ins Gewicht. Diese auf den typischen Durchschnittsfall
bezogene Abwägung trägt jedoch den besonderen Informationsinteressen
dauerhaft in Deutschland lebender Ausländer nicht ausreichend Rechnung
(BVerfG a.a.O). Diese sind in der Regel daran interessiert, die
Programme ihres Heimatlandes zu empfangen, um sich über das dortige
Geschehen zu unterrichten und die kulturelle und sprachliche Verbindung
aufrechterhalten zu können. Diese Möglichkeit besteht angesichts
der kleinen Zahl ausländischer Programme, die in die inländischen
Kabelnetze eingespeist werden, meist nur mittels einer Satellitenempfangsanlagen.

Die Beeinträchtigung der Informationsfreiheit ist bei dieser Bevölkerungsgruppe
ähnlich derjenigen inländischer Mieter, die weder an eine Gemeinschaftsparabolantenne
noch an das Breitbandkabelnetz angeschlossen sind. Ein Mieter, der
sich in dieser Lage befindet, kann in der Regel vom Vermieter die
Zustimmung zur Einrichtung zu einer Parabolantenne verlangen (BVerfG,
a.a.O., mit weiteren Hinweisen auf die herrschende Zivilrechtsprechung).
Darin liegt, so das Bundesverfassungsgericht, keine verfassungswidrige
Bevorzugung von Ausländern. Das Grundrecht, sich aus allgemein zugänglichen
Quellen ungehindert zu unterrichten, gelte für jedermann, ungeachtet
seiner Heimat. Wo ein Mieter seine Heimatprogramme bereits über
Kabel empfangen kann, fehlt es an der Voraussetzung für Pflicht
zur Gleichbehandlung mit einem Mieter, der dazu auf eine Parabolantenne
angewiesen ist. Deshalb werde auch die Bedeutung des Grundrechts
auf Informationsfreiheit verkannt, wenn das Begehren eines ausländischen
Mieters auf Errichtung einer Parabolantenne mit der Begründung abgewiesen
werde, daß dann auch sämtlichen anderen Mietern dasselbe Recht eingeräumt
werden müßte. Dagegen könne der Umstand, daß zahlreiche Mieter eines
Wohnkomplexes aufgrund ihrer je besonderen Umstände ein berechtigtes
Interesse an einer Parabolantenne haben und dieses sich nicht durch
eine Gemeinschaftsanlage befriedigen läßt, durchaus bei der Abwägung
mit dem Eigentümerinteresse des Vermieters berücksichtigt werden.

Bei der Abwägung zwischen Mieter- und Vermieterinteressen ist daher
u.a. auch zu berücksichtigen, in welchem Umfang der Mieter Programme
seines Heimatlandes bereits ohne Parabolantenne empfangen kann (BVerfG,
a.a.O.). Die Beklagten können über die zur Verfügung gestellten
Einrichtungen - Breitbandkabelanschluß und Gemeinschaftsparabolantenne
- insgesamt drei ... Sender empfangen: Über Breitbandkabelanschluß
den ... Sender TRT intern, den staatlichen Fernsehkanal, über die
Gemeinschaftssatellitenanlage darüber hinaus die türkischen Regionalsender
NTV und Interstar, vergleichbar mit deutschen Privatsendern.

2. Die Beklagten wünschen darüber hinaus die Sender Show
TV, Kanal D, ATV, HBB, Kanal 7 und Cine 5, die über das Breitbandkabelnetz
und die gemeinsame Parabolantenne nicht angeboten werden. Die Beklagten
berufen sich insoweit u.a. darauf, daß sie andere politische Information
als über den staatlichen Sender TRT wünschen.

Bei den auf Seiten der Klägerin zu berücksichtigenden Interessen
wurde in der mündlichen Berufungsverhandlung lediglich hervorgetragen,
bei der Vielzahl ausländischer Mieter unterschiedlichster Nationalität
würden die von ihrer Vertragspartnerin, der Gesellschaft für Kabelanschlüsse
in ... zur Verfügung gestellte Angebote nicht ausreichen, einer
einzelnen Bevölkerungsgruppe mehr als die drei angebotenen Fernsehprogramme
zur Verfügung zu stellen. Diese Begründung reicht jedoch unter Berücksichtigung
der vorgenannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht
aus. vielmehr muß hinzukommen, daß die Eigentümerinteressen an dem
unveränderten Erscheinungsbild des Wohnkomplexes das nach Artikel
5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Grundgesetz geschützte Recht des Mieters
selbst zu entscheiden, aus welchen allgemein zugänglichen Quellen
er sich unterrichten möchte, überragen. Die Beklagten lassen demgegenüber
vortragen, der Wohnkomplex stünde inmitten eines Wohngebietes, in
welchem Parabolantennen zum allgemeinen Erscheinungsbild gehörten.

Nicht hinreichend widerlegt hat die Klägerin, ob die mangelnde
Möglichkeit, über eine gemeinsame Parabolantenne ein breiteres Angebot
von Fernsehprogrammen zu erreichen, nicht dadurch verursacht wird,
daß sich die Klägerin hinsichtlich der gemeinschaftlichen Anlagen
zum Hörfunk- und Fernsehempfang an die Gesellschaft für Kabelanschlüsse
... gebunden hat, diese jedoch durch die Beschränkung des Angebotes
den Empfang von weiteren Fernsehprogrammen, die über Satellit verbreitet
werden, verhindert.

 

II.

Im Ergebnis sind die Beklagten daher zur Beseitigung der von ihnen
ohne vorherige Zustimmung an der Außenfassade der Wohnung angebrachten
Parabolantenne verpflichtet. Die Beklagten haben zunächst nur eine
vorherige Zustimmung gegen Nachweis einer Haftpflichtversicherung
für die eigene Satellitenempfangsanlage gefordert. Dem Vermieter
muß es jedoch entsprechend den durch Rechtsentscheid des Oberlandesgerichts
Karlsruhe vom 24. 8. 1993 (WM 93, 525, 527 f) aufgestellten Grundsätzen
möglich sein, der Anbringung der Parabolantenne vorher zuzustimmen,
um sich nicht nachträglich mit den Mieter - wie hier - darüber streiten
zu müssen, ob etwa durch die eigenmächtige Anbringung der Parabolantenne
die Wärmedämmung des neuen Gebäudes zerstört würde.

Die Mieter dürfen den Eigentümer nicht vor vollendete Tatsachen
stellen. Immobilien Vermieten braucht eine vom Ausländischen Wohnungsmieter
eigenmächtig angebrachte Parabolantenne an einem ihm nicht genehmen
Ort grundsätzlich nicht zu dulden (BVerfG, in WM 96, 92; BVerfG,
WM 96, 608). Andererseits ist in der ersten genannten Entscheidung
des Bundesverfassungsgerichts ausgeführt, daß das Bestimmungsrecht
des Vermieters nur berücksichtigt werden kann, wenn er es auch ausübt.
Dies bedeutet im vorliegenden Fall, daß die Beklagten zwar zu Beseitigung
der ohne Zustimmung angebrachten Parabolantenne verpflichtet sind,
die Klägerin jedoch ebenso verpflichtet ist, einen Platz am Gebäude
... zu bestimmen, an den die Beklagten den Parabolspiegel anbringen
können. Die Beklagten haben angeboten, den Parabolspiegel auf eigene
Kosten an einem von der Klägerin zu bestimmenden Ort aufzustellen,
eine Haftpflichtversicherung für eventuell durch die Antenne verursachte
Schäden abzuschließen und eine Kaution für den von ihnen zu tragenden
Aufwand für die Beseitigung der Antennenanlage nach Beendigung des
Mietverhältnisses zu stellen. Die Zustimmung zu Anbringung der Parabolantenne
gilt mit Rechtskraft der auf die Widerklage erfolgten Verurteilung
als erteilt (§ 994 ZPO).

 

III.

Die Kostenentscheidung der 1. Instanz beruht auf § 91 ZPO, die
der 2. Instanz auf den §§ 91, 92, Abs. 1 ZPO.
 

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Gericht: LG STUTTGART
Aktenzeichen: 6 S 553/97

Redaktion (allg.)

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