Aus den Entscheidungsgründen
I.
Die Klägerin stellt Ausbauhäuser her. Am 11. November 2002
schlossen die Parteien einen Vertrag über die Lieferung und Errichtung
eines Ausbauhauses zu einem Gesamtpreis von 99.990 EUR inklusive Fliesen-
und Sanitärpaket. Nach der Anlage 4 zu dem Vertrag (Bl. 12 GA) war
der Preis wie folgt zu zahlen:
5 % des in der Bestellung angegebenen Gesamtpreises 30 Tage nach Absendung
der Auftragsbestätigung;
80 % nach Fertigstellung des Rohbaus, Auflegung der Dachpfannen und Einbau
von Fenstern sowie Hauseingangstüren;
15 % nach Fertigstellung der beauftragten Leistung und Hausübergabe.
Mit einem an die Klägerin gerichteten Schreiben vom 17. November
2002 erklärten die Beklagten, sie würden von dem Vertrag zurücktreten,
weil ihnen nicht gesagt worden sei, dass noch zusätzliche Kosten
für Türen und Sanitäranlagen auf sie zukommen würden
(Bl. 37 GA). Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 31.
Dezember 2002 haben die Beklagten ihre auf den Abschluss des Vertrages
gerichtete Willenserklärung gegenüber der Klägern widerrufen
(Bl. 41, 42 GA). Diese nimmt die Beklagte mit der vorliegenden Klage auf
Zahlung des um ersparte Aufwendungen verminderten Werklohns in Anspruch
und verlangt einen Pauschalbetrag von 15 % = 12.929,79 EUR des vereinbarten
Nettogesamtpreises.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen
in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs.1 Nr.1 ZPO).
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und der Klägerin den
geltend gemachten Anspruch aus den § 649 Abs.1 BGB und § 8 Ziffer 1 VOB/B
zuerkannt. Es hat die Auffassung vertreten, der Vertrag sei von den Beklagten
nicht wirksam widerrufen worden. Ein Widerrufsrecht nach § 505 Abs.1 BGB
habe den Beklagten nicht zugestanden, weil es sich vorliegend um einen
Werkvertrag handele und die Vorschrift auf Werkverträge nicht anwendbar
sei. Ein Widerrufsrecht folge auch nicht aus den §§ 501, 495 Abs.1, 355
BGB, da es sich bei dem Vertrag nicht um ein Teilzahlungsgeschäft
im Sinne des § 499 Abs.2 BGB handele.
Der Vertrag werde von diesen Vorschriften nach deren systematischer Stellung,
Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck nicht erfasst. Zudem sehe der
Vertrag keine mit späteren Zahlungsaufschlägen verbundenen Zahlungserleichterungen
vor.
Mit ihrer gegen das landgerichtliche Urteil gerichteten Berufung verfolgen
die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter.
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg.
Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch aus § 8 Ziff.1
VOB/B nicht zu, weil der Vertrag durch den von den Beklagten erklärten
Widerruf gegenstandslos geworden ist.
Den Beklagten stand ein Widerrufsrecht sowohl nach den §§ 505 Abs.1,
355 BGB als auch nach den §§ 501, 495 Abs.1, 355 BGB zu.
Die Voraussetzungen für einen Widerruf des Vertrages nach den §§
505 Abs.1 Nr.1, 355 BGB waren gegeben. Der Vertrag vom 11. November 2002
hatte u.a. die Lieferung mehrerer als zusammengehörend verkaufter
Sachen in Teilleistungen zum Gegenstand, die zur Errichtung des Ausbauhauses
notwendigen Bauteile waren als abgrenzbare Einzelteile geschuldet (Bl.
8, 25-30 GA). Das Entgelt für die Gesamtheit der Sachen war in drei
Teilzahlungen zu entrichten.
Zwar handelt es sich bei dem Vertrag durch die neben der Lieferverpflichtung
von der Klägerin übernommene Errichtungsverpflichtung um einen
Werkvertrag, da für den Besteller die für den Werkvertrag typische
Schöpfung eines Werkes im Mittelpunkt der vertraglichen Beziehungen
steht und es ihm neben der Lieferung der vorgefertigten Teile in erster
Linie auf die Errichtung des Bauwerkes ankommt, bei der es sich um das
Wesentliche, die Rechtsnatur des Fertighausvertrages prägende Merkmal
handelt. Nach der Rechtsprechung des BGH (BGHZ 87, 112) war das damalige
Abzahlungsgesetz auf einen Werkvertrag nicht anwendbar. Auch für
Teilleistungen im Sinne des früheren § 2 Nr.1 VerbrKrG wurde teilweise
nicht für ausreichend erachtet, wenn sie aufgrund eines Werkvertrages
geschuldet waren (Palandt/Putzo, BGB, 61. Aufl., § 2 VerbrKrG, Rn.4).
Entsprechendes gilt für die Teilleistung im Sinne des § 505 Abs.1
Nr.1 BGB, der dem früheren §§ 2 Nr.1 VerbrKrG nachgebildet ist (Palandt/Putzo,
63.Aufl., § 505 Rn.6).
Allerdings kann die Leistungsverpflichtung des Lieferanten nach § 505
Abs.1 Nr.1 BGB nicht auf einen Kaufvertrag begrenzt werden. Grundlage
der Lieferung einer Sache kann auch ein Werklieferungsvertrag oder ein
Werkvertrag sein. Nachdem gemäß § 499 Abs.2 BGB auch Werkverträge
Kreditverträge sein können, erscheint es ausgeschlossen, § 505
BGB nur auf Kaufverträge anzuwenden, was auch der Wortlaut nicht
erfordert (Bülow, Verbraucherkreditrecht, 5. Aufl., § 505 BGB Rn.10).
Das ist bereits in der Rechtsprechung zu der dem § 505 Abs.1 S.1 Nr.1
BGB entsprechenden Vorschrift des früheren § 2 Nr.1 VerbrKrG so gesehen
worden (OLGR Hamm 1997, 25). Die Anwendbarkeit des § 505 Abs.1 S.1 Nr.1
BGB auf Werkverträge kann auch nicht mit dem Hinweis auf einen anderweitigen
Gesetzeszweck, nämlich den Verbraucher vor einer übereilten
und nach reiflicher Überlegung aller Gesichtspunkte womöglich
ungewollten vertraglichen Bindung zu schützen, in Abrede gestellt
werden. Der eindeutige Wortlaut lässt keine Möglichkeit, Werkverträge
in einschränkender Auslegung der Vorschrift von ihrem Regelungsbereich
auszunehmen (siehe insoweit auch BGH NJW 1981, 453, 455; OLG Hamm a.a.O.).
Den Beklagten stand somit ein Widerrufsrecht nach den §§ 505 Abs.1 S.1
Nr.1, 355 BGB zu. Seine insoweit in dem in dieser Sache ergangenen Beschluss
vom 27. November 2003 (Bl. 92-97 GA) vertretene anderweitige Auffassung
gibt der Senat auf.
Den Beklagten stand weiterhin ein Widerrufsrecht nach den §§ 501, 495
Abs.1, 355 BGB zu, da es sich bei dem in Rede stehenden Vertrag um ein
Teilzahlungsgeschäft im Sinne des § 501 BGB gehandelt hat.
Das Teilzahlungsgeschäft ist in § 499 Abs.2 BGB legaldefiniert als
Vertrag, der die Lieferung einer bestimmten Sache (in der Regel Kauf)
oder das Erbringen einer bestimmten anderen Leistung (in der Regel Werk-
oder Dienstvertrag) gegen Teilzahlungen (Raten) zum Gegenstand hat (Palandt/Putzo,
BGB, 63. Aufl., Vorbem. vor § 499 Rn.4). Ein Teilzahlungsgeschäft
ist mithin ein Kauf-, Werk- (lieferungs)- oder Dienstvertrag, bei dem
ein Unternehmer (§ 14 BGB) und ein Verbraucher (§ 13 BGB) als Käufer,
Besteller oder Dienstberechtigter Vertragspartner sind, wobei die Vergütung
(insbesondere Kaufpreis, Werklohn) in Teilbeträgen (Raten) fällig
gestellt ist. Der Begriff des Teilzahlungsgeschäfts ist bereits durch
das Verbraucherkreditgesetz im Vergleich zu den Altregelungen in bedeutsamer
Weise inhaltlich erweitert worden, indem nicht nur Kaufverträge,
sondern sämtliche Teilzahlungskredite erfasst sind, deren Gegenstand
die Erbringung einer anderen Leistung als die Lieferung einer Sache ist
(Bülow a.a.O. § 499 BGB Rn.59). Auch ist nicht erforderlich, dass
nach Lieferung der Sach- bzw. nach Erbringung der Leistung noch mindestens
zwei Raten zu zahlen sind. Die Besonderheiten nach der früheren Rechtslage
nach dem Abzahlungsgesetz sind auf Verbraucherkreditrecht, auch schon
unter der Geltung des Verbraucherkreditgesetzes nicht übertragbar,
weil nunmehr jegliche Finanzierungshilfe erfasst ist. Auf die Anzahl der
Raten kommt es für die Erforderlichkeit der Angaben nach § 502 Abs.1
BGB nicht an, sondern auf den Gegenstand des Vertrages. Leistet der Verbraucher
deshalb vor oder bei Übergabe oder Leistungserbringung einen Teil
des Preises und hat er den gesamten Rest danach in einem einzigen Betrag
zu erbringen, handelt es sich zwar nicht um ein Abzahlungsgeschäft
im Sinne von § 1 Abzahlungsgesetz, wohl aber im Sinne von § 499 Abs.2
BGB. Die Formvorschriften der §§ 502 Abs.1 in Verbindung mit § 499 Abs.2,
501 BGB sind darüber hinaus aber auch dann anwendbar, wenn die gesamte
Vergütung kreditiert ist, der Verbraucher aber nur einen einzigen
Betrag zu zahlen hat (Bülow a.a.O. § 499 BGB Rn.61). Kreditvertrag
kann somit auch ein Fertighausvertrag mit Errichtungsverpflichtung als
Werkvertrag sein (Bülow a.a.O. § 499 BGB Rn.43).
Nach der Legaldefinition handelt es sich bei dem vorliegenden Vertrag
folglich um ein Teilzahlungsgeschäft.
Voraussetzung für ein Teilzahlungsgeschäft ist darüber
hinaus zwar stets, dass die hinaus geschobene Fälligkeit der Zahlung
entgeltlich gewährt wird. Erhebt der Kreditgeber keinen Teilzahlungsaufschlag,
ist der sachliche Anwendungsbereich gemäß § 499 Abs.1 BGB nicht
erreicht (Bülow a.a.O. § 499 Rn.61). Aber auch die Voraussetzungen
der Entgeltlichkeit ist vorliegend erfüllt. Denn § 502 Abs.1 S.2
BGB stellt in den Fällen, in denen der Unternehmer nur gegen Teilzahlungen
Sachen liefert oder Leistungen erbringt, indirekt die Vermutung auf, dass
es sich um die Gewährung eines entgeltlichen Kredits handelt, d.h.
dem Kreditgeber, der nur auf Teilzahlungsbasis leistet, wird der Einwand
abgeschnitten, Barzahlungs- und Teilzahlungspreise seien identisch. Er
kann nicht einwenden, bei ausschließlichem Angebot zum Teilzahlungspreis
fehle es an der Entgeltlichkeit des Zahlungsaufschubs, so dass Verbraucherkreditrecht
überhaupt nicht anwendbar sei (Bamberger/Roth/Möller/Wendehorst,
BGB, § 499 Rn.12; Bülow a.a.O. § 502 BGB Rn.13; Urmer in Münchener
Kommentar zum BGB, § 4 VerbrKrG Rn.70). Nach dem Vorbringen der Klägerin
ist davon auszugehen, dass sie nur auf Teilzahlungsbasis leistet. Gegenteiliges
hat sie jedenfalls selbst nach dem Hinweis des Senats auf die vermutete
Entgeltlichkeit bei ausschließlicher Leistung auf Teilzahlungsbasis
in dem Beschluss vom 27. November 2003 (Bl. 92-97 GA) nicht behauptet.
Schließlich steht auch der Gesetzeszweck der Anwendbarkeit der
§§ 501, 495 Abs.1, 355 BGB auf den vorliegenden Fall nicht entgegen. Wie
bereits ausgeführt, verbietet der eindeutige Wortlaut eine nach dem
Gesetzeszweck ausgerichtete einschränkende Auslegung.
Der Vertrag ist von den Beklagten wirksam widerrufen worden.
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob bereits in dem Schreiben der Beklagten
vom 17. November 2002 oder erst in dem Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten
vom 31. Dezember 2002 ein Widerruf gesehen werden kann. Die Zweiwochenfrist
des § 355 Abs.1 S.2 BGB war auch bei dem Schreiben der Prozessbevollmächtigten
der Beklagten vom 31. Dezember 2002 noch nicht abgelaufen, da den Beklagten
bis dahin noch keine Widerrufsbelehrung erteilt worden war (§ 355 Abs.2
BGB). Auch war die Ausschlussfrist des § 355 Abs.3 BGB noch nicht verstrichen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs.1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht
aufgrund der §§ 708 Nr.10, 713 ZPO.
Die Revision war gemäß § 543 Abs.2 S.1 Nr.2 ZPO zuzulassen,
weil die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts
erfordert. Soweit ersichtlich, hat der Bundesgerichtshof bisher noch nicht
entschieden, ob Werkverträge der in Rede stehenden Art dem Begriff
der Teilzahlungsgeschäfte im Sinne des § 501 BGB bzw. der Ratenlieferungsverträge
im Sinne des § 505 BGB unterfallen.
Gericht: OLG KOBLENZ
Aktenzeichen: 8 U 106/04
Redaktion (allg.)
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