Aus dem Tatbestand
Der Kläger begehrt die Kosten der Renovierung einer vom Beklagten
gemieteten Wohnung. Der Beklagte mietete durch Vertrag vom 22. 11.
1989 die Erdgeschosswohnung für 1.790 DM monatlich. Im Mietvertrag
findet sich unter § 13 ein Fristenplan für Schönheitsreparaturen.
Mit neuem Mietvertrag vom 21. 11. 1994 mietete der Beklagte, der
ohne Unterbrechung in den Räumen wohnte, die Wohnung erneut,
diesmal befristet und für 2.300 DM monatlich zzgl. Betriebskosten.
Unter § 17 des neuen Mietvertrags befindet sich derselbe Fristenplan
wie im alten Vertrag. Im Rahmen eines Vergleichs einigten sich die
Parteien darauf, dass der ursprünglich bis Ende 2004 befristete
neue Mietvertrag zum 30. 9. 1997 kündbar sein sollte. Der Beklagte
kündigte daraufhin den Mietvertrag zu diesem Datum und zog
aus. Der Kläger hat behauptet, die Wohnung sei nicht renoviert
gewesen. Übergeben habe er die Wohnung im "Tipp-Topp"-Zustand,
nach Auszug des Beklagten sei der Zustand nicht gut gewesen. Für
die Renovierung der Wände habe er 6.871,09 DM aufwenden müssen.
Das AG hat den Beklagten zur Zahlung verurteilt.
Gegen dieses Urteil richtete sich die Berufung des Beklagten mit
Erfolg.
Aus den Entscheidungsgründen
…
3.Die Renovierungskosten kann der Kläger nicht verlangen.
Denn die Fristen gemäß dem vereinbarten Fristenplan waren
nicht abgelaufen. Zwar waren die Fristen gemäß dem ersten
Mietvertrag lange verstrichen. Darauf kommt es aber nicht an, da
der zweite Mietvertrag die Fristen neu in Gang gesetzt hat. Dabei
verkennt die Kammer nicht, dass der Beklagte ohne
Unterbrechung in der Wohnung des Klägers gewohnt hat. Für
die Parteien sollte dementsprechend kein völlig neues Nutzungsverhältnis
begründet, sondern nur das alte modifiziert werden. Diese Modifikation
betraf aber auch die Fristen für die Schönheitsreparaturen.
Insbesondere die Befristung des Mietvertrags zeigt, dass die vertraglich
vereinbarten Termine und Fristen auf eine neue Grundlage gestellt
werden sollten. Dabei hat die Kammer zwar Zweifel
daran, ob beide Parteien tatsächlich wollten, dass die Fristen
des ersten Mietvertrags durch die Fristen des zweiten Mietvertrags
ersetzt werden sollten. Darauf kommt es aber auch nicht an. Denn
gem. § 5 AGBG gehen Zweifel bei der Auslegung von AGB zu Lasten
des Verwenders, hier also des Klägers. Angesichts des ausdrücklich
vereinbarten Beginns des neuen Mietvertrags ist zumindest vertretbar,
dass mit diesem Datum auch die Fristen für die Schönheitsreparaturen
erneut in Kraft gesetzt werden sollten. Diese - für den Kläger
ungünstige - Auslegung ist gem. § 5
AGBG zu Grunde zu legen.
Nach dem gesetzlichen Leitbild des Mietvertrags hat der Mieter
Schönheitsreparaturen nicht zu übernehmen. Diese Pflicht
kann ihm nur vertraglich aufgebürdet werden. Dies ist auch
im Rahmen der allgemeinen AGB möglich, sofern diese aber unklar
sind, trifft dieses Risiko den Vermieter als den Verwender. So liegt
es hier. Die Verwendung des neuen Mietvertragsformulars war zumindest
geeignet, Missverständnisse bezüglich des Fristbeginns
hervorzurufen. Das Risiko mehrerer möglicher Auslegungen trifft
deshalb den Kläger, der die Renovierung dementsprechend nicht
verlangen kann.
Gericht: LG STADE
Aktenzeichen: 4 S 59/99
Redaktion (allg.)
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