Rohre

Laufen Wasserversorgungs-Rohre unterhalb des Kellerbodens zwischen Fundamentmauern, befinden sie sich "innerhalb des Gebäudes". Die Wohngebäudeversicherung muß auch für ein solches geplatztes Rohr Schadenersatz leisten.

1167
Bild: makibestphoto/stock.adobe.com
Bild: makibestphoto/stock.adobe.com

Aus dem Tatbestand

 

Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer Wohngebäudeversicherung
wegen des Bruches von Ableitungsrohren der Wasserversorgung eines
in seinem Eigentum stehenden Gebäudes in Anspruch.

Im April und Mai 1995 traten im Keller des bei der Beklagten versicherten
Gebäudes Wasserschäden auf. diese hatten ihre Ursache in mehreren
Löchern und Rissen in Ableitungsrohren, die unterhalb des Kellerbodens
im Erdreich zwischen den fundamentmauern des Gebäudes verlegt waren;
der Abstand zwischen dem Scheitel der Rohre und der Oberkante des
Kellerbodesn betrug 20 - 50 cm. Die Rohre verliefen oberhalb der
gedachten geraden Linie zwischen den Unterkanten der Fundamentmauern
und teilweise durch diese hindurch. Für die Feststellung und Beseitigung
der Schäden entstanden dem Kläger Kosten in einer Gesamthöhe von
22.006,23 DM.

Der Kläger verlangt von der Beklagten die Erstattung dieser Kosten.
Der Wohngebäudeversicherung lagen die Allgemeinen Bedingungen für
die Neuwertversicherung von Wohngebäuden gegen Feuer-, Leitungswasser-
und Sturmschäden (VGB 62) zugrunde. Die für den Anspruch des Klägers
maßgeblichen Klauseln des Regelungswerkes lauten auszugsweise:

 

§ 1 Versicherte Gefahren

(1) Der Versicherer leistet nach dem Eintritt des Versicherungsfalles
Entschädigung für versicherte Sachen, die zerstört oder beschädigt
werden durch

...

b) Leitungswasser, Rohrbruch oder Frost (Leitungswasserversicherung
-

§ 4)

§ 2 Versicherte Sachen

Versichert sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, die im Versicherungsschein
aufgeführten Gebäude mit ihren Bestandteilen, aber ohne Zubehör.

§ 4 Umfang der Leitungswasserversicherung

(2) Die Versicherung nach § 1 Abs. 1 b) schließt ein

a) innerhalb der versicherten Gebäude 1. Schäden durch Rohrbruch
oder Frost (einschl. der Kosten der Nebenarbeiten und des Auftauens)
an den Zu- und Ableitungsrohren der Wasserversorgung und den Rohren
der Warmwasser- oder Dampfheizungsanlage,

b) außerhalb der versicherten Gebäude Schäden durch Rohrbruch oder
Frost (einschl. der Kosten der Nebenarbeiten und des Auftauens)
an den Zuleitungsrohren der Wasserversorgung und an den Rohren der
Warmwasser- oder Dampfheizung, soweit diese Rohre der Versorgung
der versicherten Gebäude dienen und sich auf dem Versicherungsgrundstück
befinden.

Die Beklagte hat die Erstattung mit der Begründung verweigert,
es handele sich um einen nicht versicherten Bruchschaden an Ableitungsrohren
außerhalb des versicherten Gebäudes.

Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Das
Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der zugelassenen
Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.

 

 

Aus den Entscheidungsgründen

 

Die Revision bleibt ohne Erfolg. Die Beklagte ist verpflichtet,
dem Kläger den der Höhe nach unstretigen Schaden zu ersetzen (§§
1, 49 VVG, 1 Abs. 1b, 4 Abs. 2a VGB 62).

1. Das Berufungsgericht hat - im Anschluß an sein früheres
Urteil vom 30. Oktober 1996 (NJW-RR 1997, 1458) - angenommen, §
4 Abs. 2a VGB 62 erfasse auch Bruchschäden an Abwasserrohren, die
im Erdreich unterhalb des Kellerbodens, aber oberhalb der gedachten
Linie zwischen den Unterkanten der Fundamentmauern verlaufen. Eine
- auf die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Versicherungsnehmers
abstellende - Auslegung des § 4 Abs. 2 VGB 62 ergebe, daß solche
Leitungen dem Bereich "innerhalb des Gebäudes" zuzuordnen seien.

Diese Auslegung bekämpft die Revision ohne Erfolg.

2. Die Auslegung der Begriffe "innerhalb" und "außerhalb"
des versicherten Gebäudes, die § 4 Abs. 2 VGB 62 verwendet, ist
in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum umstritten.
Während einerseits die Auffassung vertreten wird, daß sich alle
Rohre außerhalb des Gebäudes befänden. die nicht in einem Raum des
Gebäudes oder in den Wänden, Decken, Böden oder den Grundmauern
verlaufen (LG Aachen ZfS 1987, 155; LG Freiburg VersR 1980, 1020;
LG Hamburg VersR 1970, 1004; LG Köln r+s 1977, 263; r+s 1984, 222;
VersR 11989, 586; LG Trier r+s 1993, 192; Bechert, Grundlagen der
Leitungswasserversicherung 5. Aufl. S. 66; Dietz, Wohngebäudeversicherung
1990 § 7 Rdn. 4.1, S. 113), haben das Landgericht Düsseldorf (ZfS
1985, 30) und das Amtsgericht Essen (NJW-RR 1986, 831) den Begriff
"innerhalb" des Gebäudes dahin ausgelegt, daß er auch die Rohre
erfasse, die zwar im Erdreich, jedoch innerhalb des Bereiches zwischen
den Fundamentmauern liegen. Dieser Auffassung hat sich ... (Sachversicherungsrecht
3. Aufl. E I Rdn. 94 anders noch in der 2. Aufl. E I Rdn. 59) angeschlossen.
 

3.

a) Maßgeblich für die Auslegung der Klausel des § 4 Abs.
2 VGB 62 ist nach gefestigter Rechtsprechung des Senats, wie sie
ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung,
aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhanges
verstehen muß. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeit eines
Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse
und damit - auch - auf seine Interessen an (BGHZ 123, 83, 85).

b) Ausgangspunkt für diese Auslegung ist der Wortlaut der
Klausel. Nach allgemeinem Sprachgebrauch beschreibt der Begriff
"innerhalb" des Gebäudes den räumlichen Bereich, der durch Wände,
Dach und Boden vom Bereich "außerhalb" des Gebäudes abgegrenzt wird.
Rohre, die in den Wänden oder dem Boden des Gebäudes selbst verlaufen,
wird der Versicherungsnehmer demgemäß noch dem Bereich innerhalb
des Gebäudes zuordnen. Nichts anderes gilt für Rohre, die in den
Fundamentmauern selbst verlegt sind. Denn auch diese Mauern bilden
als Teil des Gebäudes - wie andere Mauern - eine Abgrenzung nach
außen.

Aus dieser vom Wortlaut bestimmten Sicht ergibt sich weiter, daß
sich außerhalb des Gebäudes demgemäß jedenfalls solche Rohre befinden,
die jenseits der Außenmauern oder jenseits der das Gebäude umfassenden
und damit gleichermaßen abgrenzenden Fundamentmauern verlegt sind.
Das trifft aber auf Abwasserleitungen nicht zu, die - wie hier -
unmittelbar unter der Bodenplatte und zudem in dem Teil des Erdreichs
verlegt sind, der nach außen hin durch Fundamentmauern abgegrenzt
ist, in einem Bereich also, der sich als noch von den Mauern des
Gebäudes umfaßt darstellt. Ein vom Wortlaut bestimmtes Verständnis
der Klausel legt es dem Versicherungsnehmer daher nahe, die in diesem
Bereich verlegten Ableitungsrohre der Wasserversorgung noch dem
Bereich innerhalb des Gebäudes zuzuordnen.

c) In diesem Verständnis sieht sich der Versicherungsnehmer
bestärkt, wenn er das systematische Verhältnis von § 2 und § 4 VGB
62 und den für ihn erkennbaren Zweck dieser Klauseln berücksichtigt.

aa) Nach § 2 VGB 62 ist, soweit nichts anderes vereinbart
ist, ein im Versicherungsschein aufgeführtes Gebäude mit seinen
Bestandteilen versichert. Die Zu- und Ableitungsrohre der Wasserversorgung
des Gebäudes zählen nach der Verkehrsauffassung zu dessen wesentlichen
Bestandteilen i.S. von § 94 Abs. 2 BGB. Das gilt auch für die außerhalb
des Gebäudes liegenden Rohre, jedenfalls soweit sie in seiner räumlichen
Nähe verlaufen. § 4 Abs. 2 VGB 62, der Ableitungsrohre außerhalb
des Gebäudes vom Versicherungsschutz ausnimmt und nur solche innerhalb
des Gebäudes in die Versicherung einbezieht, enthält demnach für
die Leitungswasserversicherung hinsichtlich des räumlichen Umfanges
im Verhältnis zu § 2 VGB 62 eine Einschränkung der versicherten
Sachen und damit einen Risikoausschluß (ebenso Dietz, § 7 Rdn. 4,
S. 113, zu dem im wesentlichen gleichlautenden § 7 VGB 88). Der
durchschnittliche Versicherungsnehmer erwartet aber von seiner Wohngebäudeversicherungen
einen umfassenden und - soweit sich aus ihr keine Einschränkungen
ergeben - lückenlosen Schutz (Senatsurteil vom 16. Juni 1993 - IV
ZR 226/92 - VersR 1993, 1102 unter I. 3. b; vgl. auch Senatsurteil
vom 18. März 1992 - IV ZR 87/91 - VersR 1992, 606, 607 unter 2.).
Aus seiner durch § 2 VGB 62 gestützten Sicht sind die Rohrleitungen
in einem möglichst weiten Umfange versichert. Die Risikoausschlußklausel
des § 4 Abs. 2 VGB ist daher eng auszulegen und darf nicht weiter
ausgedehnt werden, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen
Zweckes und der gewählten Ausdrucksweise erfordert (vgl. Römer in
Römer/Langheid, VVG vor § 1 Rdn. 9 mit Rechtsprechungsnachweisen).

bb) Der dem Versicherungsnehmer erkennbare Sinn und Zweck
des § 4 Abs. 2 VGB, mit dem außerhalb des Gebäudes verlegte Ableitungsrohre
der Wasserversorgung vom Versicherungsschutz ausgenommen werden,
gebietet es nicht, den Ausschluß auf die zwischen den Fundamentmauern
befindlichen Rohre zu erstrecken. Das gilt zum einen, wenn die Klausel
dem Risiko Rechnung tragen soll, daß bei außerhalb des Gebäudes
verlegten Ableitungsrohren ein besonderer Aufwand für die Schadensfeststellung
und -beseitigung entstehen kann. Denn es ist jedenfalls nicht ersichtlich,
daß dieser Aufwand bei zwischen den Fundamentmauern verlegten Rohren
typischerweise größer sein könnte als der, der bei Schäden an innerhalb
der Fundamentmauern oder der Bodenplatte befindlichen - und damit
versicherten - Rohren eintreten könnte. Wenn mit der Klausel zum
anderen einer größeren Schadenshäufigkeit bei außerhalb des Gebäudes
verlegten Ableitungsrohren begegnet werden soll, erschließt sich
dem Versicherungsnehmer nicht, warum gerade den zwischen den Fundamentmauern
und unmittelbar unter der Bodenplatte verlegten Rohren eine größere
Schadensanfälligkeit zugemessen werden soll. Denn gerade die in
diesem Bereich verlegten Rohre kann er als durch die Fundamentmauern
geschützt ansehen, so daß es für ihn auch unter diesem Blickwinkel
naheliegt, sie in der Schadensneigung den Ableitungsrohren gleichzusetzen,
die oberhalb der Bodenplatte des Gebäudes verlegt worden sind.
 

Gericht: BGH KARLSRUHE
Aktenzeichen: IV ZR 137/97

Redaktion (allg.)

Pixabay/ Mohamed_hassan

◂ Heft-Navigation ▸

Artikel Rohre
6.11.2023
Hagel, Sturm, Schneelasten
In Deutschland sind rund 2,6 Millionen Solarstromanlagen installiert. PV-Anlagen sind nicht obligatorisch über die Wohngebäudeversicherung mitversichert und müssen daher dem Gebäudeversicherer...
7.7.2026
Interview
Erwin Nolde beschäftigt sich seit 30 Jahren mit Grauwasser und ist maßgeblich verantwortlich, dass Berlin Vorreiter bei der Nutzung der Technologie ist.
6.11.2023
Wohngebäudeversicherung
8.8.2025
Trinkwasserverordnung
Laut gesetzlicher Trinkwasserverordnung müssen Bleileitungen bis zum 12. Januar 2026 vollständig entfernt oder stillgelegt werden. Laut Schätzungen sind Bleirohre noch immer in Zehntausenden...
3.4.2024
GEWOBAU Erlangen setzt auf chemiefreie Technik
Chemiefreie Kalkschutzverfahren in Hartwassergebieten bieten Immobilieneigentümern und Hausverwaltungen einige Vorteile gegenüber dem Betrieb von Enthärtungsanlagen: Geringe Betriebskosten, weil kein...
5.12.2024
Gesetzeslandschaft immer undurchsichtiger
Wohnungsunternehmen stehen vor der Frage, wie sich Immobilien fundiert bewerten und zu emissionsfreien Gebäuden transformieren lassen. Denn eine Wärmepumpe allein macht noch kein klimaneutrales...