19. November 2009, 11:34 Uhr
Auch wenn der Vermieter seine Pflicht zur Abrechnung der tatsächlich angefallenen Nebenkosten nicht innerhalb einer angemessenen Zeit erfüllt hat, kann der Mieter allein aus diesen Gründen heraus die Rückzahlung von geleisteten Vorauszahlungen nicht verlangen.
Redaktion (allg.)
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