09. Dezember 2009, 15:40 Uhr
Der Mieter, dem fahrlässig unbegründet wegen Eigenbedarfs des Vermieters gekündigt wurde, hat einen Anspruch auf Ersatz desjenigen Schadens, der ihm aus der daraus resultierenden Gebrauchsverweigerung entsteht. Diese Ersatzpflicht des Vermieters wegen Kündigungsfolgeschäden entfällt nur dann ganz oder teilweise, wenn das Fehlen eines Kündigungsgrundes auf der Hand liegt oder wenn dem Mieter aus anderen Umständen des konkreten Einzelfalles zumutbar ist, sich gegen die Kündigung zu wehren. Der Mieter kann jedoch nicht Ersatz für die aus Anlass der Kündigung durchgeführten Schönheitsreparaturen verlangen.
Redaktion (allg.)
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Artikel Schadenersatz
5.9.2024
Kommentar zum Urteil des Berliner Landgerichts









