Schadenersatz wegen Fogging

Wird eine Wohnung von Fogging betroffen, so ist die Ursache oft schwer zu ermitteln. Verlangt der Mieter vom Vermieter Schadenersatz für die Beseitigung der Schäden, so muss er grundsätzlich beweisen, dass die Schäden vom Vermieter verursacht und verschuldet worden sind.
Anders liegt es laut Gericht dann, wenn feststeht, dass die Schadensursache im „Herrschafts- und Einflussbereich“ des Vermieters liegt. In diesem Fall muss der Vermieter beweisen, dass er die Schäden nicht verschuldet hat.
 

1167
Bild: vegefox.com/stock.adobe.com
Bild: vegefox.com/stock.adobe.com

Aus den Entscheidungsgründen

Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass grunsätzlich alle Voraussetzungen für den von der Klägerin wegen des schwärzlichen Niederschlags in ihrer Mietwohnung (Fogging) geltend gemachten Schadensersatzanspruch aus § 536 a Abs. 1 BGB (= § 538 Abs. 1 BGB a.F.) und damit auch das Verschulden des Vermieters in der zweiten Alternative der Vorschrift vom Mieter darzulegen und zu beweisen sind und dass insoweit nur dann etwas anderes gilt, wenn feststeht, dass die Schadensursache im Herrschafts- und Einflussbereich des Vermieters gesetzt worden ist; in diesem Fall muss sich der Vermieter hinsichtlich des Verschuldens entlasten. Dies ent-spricht nicht nur der ganz herrschenden Auffassung (vgl. neben den im Berufungsurteil angeführten Belegen ferner Blank/Börstinghaus, Miete, 2. Aufl., § 536 a BGB Rdnr. 29; Staudinger/Emmerich, BGB [2003], § 536 a Rdnr. 46; Kraemer in Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., Kap. III Rdnr. 1385 a; MünchKommBGB/Schilling, 4. Aufl., § 536 a Rdnr. 23; Palandt/Weidenkaff, BGB, 65. Aufl., § 536 a Rdnr. 11 und Rdnr. 19, jew.m.w.Nachw.; unklar lediglich Schmidt-Futterer/Eisenschmid, Mietrecht, 8. Aufl., § 536 a BGB Rdnr. 177 einerseits und Rdnr. 178 andererseits), sondern auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 15. März 2000 - XII ZR 81/97, WM 2000, 1017 unter 1 zu § 538 Abs. 1 Alt. 2 BGB a.F.; siehe auch Senatsurteil vom 16. Oktober 1963 - VIII ZR 28/62, WM 1963, 1327 unter II 2 b; Senatsurteil vom 31. Mai 1978 - VIII ZR 263/76, WM 1978, 957 un-ter 3 a, jew. zu dem vergleichbaren Problem des Nachweises der Schadensverursachung durch den Vermieter).
Der Grundsatz, dass der Mieter die Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs aus § 536 a Abs. 1 BGB darzulegen und zu beweisen hat, folgt aus dem Wortlaut der Vorschrift und der allgemeinen Regel, dass der Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen des von ihm geltend gemachten Anspruchs trägt. Die Ausnahme, dass sich der Vermie-ter entlasten muss, wenn feststeht, dass die Schadensursache in seinem Herrschafts- und Einflussbereich gesetzt worden ist, beruht auf der im Mietrecht gel-tenden Verteilung der Darlegungs- und Beweislast nach Verantwortungsbereichen (vgl. BGHZ 126, 124, 127 ff.; Senatsurteil vom 3. November 2004 - VIII ZR 28/04, NJW-RR 2005, 381 unter II 1, jew. m.w.Nachw.). Diese Erleichterung der Darlegungs- und Beweislast, die der fehlenden Einsichtsmöglichkeit in den Verantwortungsbereich der jeweils anderen Seite Rechnung trägt, kann entgegen der Intention der Klägerin nicht so weit gehen, dass sich der Vermieter im Rahmen des Schadensersatzanspruchs des Mieters aus § 536 a Abs. 1 BGB auch dann entlasten muss, wenn ungeklärt bleibt, in wessen Verantwortungsbereich die Schadensursache gesetzt worden ist. Sonst würde dem Vermieter contra legem der Nachweis für ein pflichtgemäßes Verhalten auferlegt.

Gericht: BGH Karlsruhe
Aktenzeichen: VIII ZR 223/04

Redaktion (allg.)

Pixabay/ Mohamed_hassan

◂ Heft-Navigation ▸

Artikel Schadenersatz wegen Fogging
22.10.2025
Räum- und Streupflicht
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass ein Vermieter, der zugleich Wohnungseigentümer ist, grundsätzlich für Schäden haftet, die ein Mieter durch einen Sturz bei Eisglätte unter Verletzung...
5.12.2024
Nachbargrundstück
Ein Wasserrohrbruch oder Brand auf einem Grundstück können sich auch auf das Nachbargrundstück auswirken und dort erhebliche Schäden verursachen. Wenn dem Grundstückseigentümer, von dessen Grundstück...
1.7.2025
„Umbau muss der neue Standard werden“
Die Wohnungsnot in Deutschland erfordert neue, effiziente Lösungen. Darüber herrscht in der Branche Einigkeit. Ein Ansatz liegt im Bauen im Bestand und in der Nachverdichtung durch den Ausbau von...
8.8.2025
Umfrage von Netzbetreiber 1&1 Versatel
Der Zugang zu schnellem Internet durch eine Glasfaseranbindung hat Einfluss auf die Vermietbarkeit und den Wert von Gewerbeimmobilien. Das ist die Botschaft des Netzbetreibers 1&1 Versatel auf der...
26.7.2024
Kommunikation | Kaution
Bei vielen rechtlich relevanten Vorgängen des täglichen Lebens kommt es auf den Zugang der Erklärung an. Kündigung, Betriebskostenabrechnung und Zahlungsaufforderung müssen dem Empfänger zugehen...
1.12.2023
Mietrecht
Wo gehobelt wird, da fallen Späne. Bei einem Umzug kommt es oft zu Schäden im Treppenhaus. Kratzer, Schleifspuren, abgeplatzter Putz sind da leider nicht untypisch. Im vorliegendem Fall verursachte...