Schadensliste

Eine Kölnerin muss die finanziellen Folgen eines Einbruchs in ihre Wohnung selbst tragen. Am 9. Oktober hatten unbekannte Täter nachts die Tür zu ihrer Wohnung aufgebrochen und einige wertvolle Einrichtungsgegenstände gestohlen. Den Einbruch meldete die Frau gleich der Polizei und auch ihrer Hausratversicherung. Polizei und Versicherung forderten unverzüglich, eine sogenannte Stehlgutliste vorzulegen. Diese Liste legte die Frau am 4. November vor. Eindeutig zu spät, lautete die Entscheidung des Gerichts. Als Faustregel gilt, dass die Frist für die Vorlage sich danach bemisst, wie viel Zeit der Versicherte benötigt, um die Liste der entwendeten Gegenstände anzufertigen. Im Regelfall ist dabei von wenigen Tagen auszugehen.

 

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Bild: weerachai/stock.adobe.com
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Aus dem Tatbestand

Die Kläger hatten ihren Hausrat bei der Beklagten versichert.
Die Kläger behaupten, am 9.10.2002 sei in das von ihnen bewohnte Haus eingebrochen worden. Zu dieser Zeit hätten sie ihre Wohnung gerade renoviert und vorübergehend in dem der Wohnung gegenüberliegenden Haus der Mutter übernachtet. Diverse Gegenstände seien entwendet worden. Es sei ein Gesamtschaden in Höhe von 14.157,20 Euro zzgl. eines Betrages für die Erneuerung der Eingangstür in Höhe von 1.183,20 Euro entstanden.
Die Kläger beantragen, die Beklagte zu verurteilten, an die Kläger 15.340,40 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.9.2003 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bestreitet das Vorliegen von stimmigen Einbruchspuren. Ihr Regulierer habe die Wohnungstür in bereits repariertem Zustand vorgefunden. Im Übrigen bestreitet sie auch das Vorhandensein der angeblich entwendeten Gegenstände sowie den Schadensumfang. Darüber hinaus sei die Stehlgutliste auch nicht rechtzeitig vorgelegt und inhaltlich nicht ausreichend detailliert erstellt worden. Sowohl der Polizeibeamte wie auch ihr Regulierer hätten die Kläger ausdrücklich zur unverzüglichen Einreichung der Stehlgutliste aufgefordert. Diese Liste sei erst am 4.11.2002 per Fax an die Beklagte gelangt. Im Übrigen sei die Wohnung nicht mehr der versicherte Ort gewesen, da die Kläger dort nicht mehr gewohnt hätten.
Die Kammer hat Beweis erhoben auf Beschluss vom 26.1.2004. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme sowie des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf das Sitzungsprotokoll sowie den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze Bezug genommen.

Aus den Entscheidungsgründen

Die Klage ist nur zum geringen Teil begründet, im Übrigen unbegründet.
Die Kläger haben keinen Anspruch auf Ersatz der von ihnen behaupteten entwendeten Gegenstände aus dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Hausratversicherungsvertrag.
Nach den Feststellungen der hinzugezogenen Polizeibeamten geht die Kammer davon aus, dass in die Wohnung der Kläger eingebrochen worden ist. Auf Seite 2 des Tatbefundberichts vom 9.10.2002 werden die Schäden an der von den Tätern angegangenen Tür im Einzelnen beschrieben. Die Schäden sind sehr massiv, dass es ohne Weiteres plausibel erscheint, dass die Tür nicht mehr reparabel, sondern auszutauschen war. Zur Recht haben daher die Kläger die Kosten für die Türreparatur in Höhe von 1.183,20 Euro angesetzt, die von der Beklagten auch nicht ausreichend substantiiert bestritten worden sind. Es handelt sich dabei auch immer noch um den nach dem abgeschlossenen Vertrag versicherten Ort, da – unwidersprochen – die Kläger nur vorübergehend nicht in ihrer Wohnung nächtigten.
Der Ersatz der im Übrigen angeblich entwendeten Gegenstände ist jedoch unbegründet, da die Beklagte wegen Verletzung der Obliegenheit zur rechtzeitigen Vorlegung einer ausreichend detaillierten Stehlgutliste seitens der Kläger leistungsfrei ist, § 21 Ziff. 1 c der vereinbarten VHB 92. Sowohl bei der Polizei wie auch bei der Beklagten ist eine dieser Obliegenheit entsprechende Stehlgutliste nicht rechtzeitig vorgelegt worden. Nach Eintritt des Versicherungsfalles muss der Versicherungsnehmer unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle den Schaden anzeigen und über abhanden gekommene Gegenstände eine Aufstellung einreichen. Diese Stehlgutliste hat den Zweck, der Polizei eine gezielte Sachfahndung zu ermöglichen und bei entsprechendem Fahndungserfolg den vom Versicherer zu ersetzenden Schaden möglichst gering zu halten. Außerdem dient die Liste dazu, den Versicherer vor einer unberechtigten Inanspruchnahme zu schützen. Durch die Obliegenheit der unverzüglichen Vorlage der Stehlgutliste bei der Ermittlungsbehörde soll die Hemmschwelle für Vortäuschungen bei den Versicherungsnehmern heraufgesetzt werden. Er soll sich zum Schadenumfang frühzeitig festlegen müssen, um zu verhindern, dass er den Schaden nachträglich zu Unrecht aufbauscht (OLG Köln, 9 U 41/02, Entscheidung vom 21.1.2003). Die Stehlgutliste muss unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern vorgelegt werden. Die Frist ist in der Regel danach zu bemessen, wie viel Zeit der Versicherungsnehmer benötigt, die Liste anzufertigen (OLG Köln, NVersZ 2001, 29). Im Regelfall ist von wenigen Tagen auszugehen. Nur eine solche Frist erfüllt den Zweck der Obliegenheit (OLG Köln, 9 U 41/02).
Die Kläger haben vorgetragen, dass die Klägerin zu 2) für ca. 14 Tage nach dem Versicherungsfall im Krankenhaus gelegen habe. Aber selbst wenn dem so wäre, so ist damit noch kein ausreichender Grund gegeben, der die verspätete Übersendung der Stehlgutliste hätte erklären können. Unbestritten trägt die Beklagte vor, diese Liste erst am 4.11.2002 erhalten zu haben. Bemerkenswert ist, dass diese Liste ein Erstelldatum vom 24.10.2002 trägt. Selbst der Krankenhausaufenthalt der Klägerin zu 2) vermag nicht zu erklären, warum die bereits am 24.10. erstellte Liste nicht unverzüglich durch einen Dritten oder auch den Kläger zu 1) an die Beklagte und die Polizeidienststelle übersandt worden ist. Die Übersendung per Telefax am 4.11. ist jedenfalls verspätet. Sie ist auch damit nicht zu entschuldigen, dass nach der Behauptung der Kläger sowohl der Polizeibeamte wie auch der Regulierer der Beklagten gesagt haben sollen, die Kläger können die Stehlgutliste ganz in Ruhe erstellen. Selbst wenn dem so wäre, wovon nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht ausgegangen werden kann, wäre den Klägern dann immer noch nicht gestattet gewesen, sich mit der Übersendung der bereits am 24.10.2002 erstellten Liste bis zum Telefax vom 4.11.2002 Zeit zu lassen.
Es bedarf keines Eingehens darauf, dass die Kläger offenbar ausweislich der Ermittlungsakte der Polizei gar keine Liste übersandt haben. Die in der Ermittlungsakte enthaltene Liste ist offenbar eine Ablichtung der der Beklagten übersandten Liste, die der Regulierer der Beklagten seinerseits an die Polizei weitergeleitet hat. Keines Eingehens bedarf es auch auf den Gesichtspunkt, ob die hier vorliegende Liste überhaupt detailliert genug ist, dass sie als Stehlgutliste im Sinne des § 21 VGB 92 aufgefasst werden könnte. Die dort beschriebenen Gegenstände sind jedenfalls in einer solchen Weise nicht individualisiert, dass eine Identifizierung dieser Gegenstände kaum möglich erscheint.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Vorzuges.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 708, 709 ZPO.
 

Gericht: LG Köln
Aktenzeichen: 24 O 570/03

Redaktion (allg.)

Pixabay/ Mohamed_hassan

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