Schenkung rückgängig?

Schenkt eine Frau ihrer Lebensgefährtin die Hälfte ihres Hauses, geht die Beziehung aber Jahre später in die Brüche, kann die Schenkung wegen groben Undanks rückgängig gemacht werden, wenn die Hausbesitzerin von ihrer Ex-Lebensgefährtin sogar am Arbeitsplatz massiv bedroht und beschimpft wurde. Normalerweise findet nach dem Ende einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft kein Vermögensausgleich statt.

 

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Bild: natali_mis/stock.adobe.com
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Aus den Entscheidungsgründen

(gekürzt gemäß § 543 Abs. 1 ZPO)

Zur Sachverhaltsdarstellung wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen, mit dem das Landgericht im Wege der einstweiligen Verfügung angeordnet hat, dass eine Auflassungsvormerkung zugunsten der Verfügungsklägerin in das Grundbuch eingetragen wird.

Gegen diese Urteil wendet sich die Verfügungsbeklagte mit der Berufung und macht geltend, entgegen der Auffassung des Landgerichts sei ihr der hälftige Miteigentumsanteil an der Eigentumswohnung von der Verfügungsklägerin nicht geschenkt worden. Das Eigentum an der Wohnung sei im Wege des Kaufes von einem Dritten erworben worden. Auch eine Unentgeltlichkeit der Zuwendung liege nicht vor. Ein Teil des Kaufpreises für die Wohnung sei über ein Darlehen finanziert worden, für das sie mithafte und auf das sie seit Dezember 1999 auch Zahlungen erbringe. Weiterhin habe zwischen den Parteien die Übereinkunft bestanden, dass sie die Haushaltsführung und die Kosten für die Anschaffungen des täglichen Lebensbedarfes übernommen und die Verfügungsklägerin im Gegenzug die Lasten für die Eigentumswohnung getragen habe. Diese jeweiligen Leistungen hätten daher in einem Gegenseitigkeitsverhältnis gestanden und es bestehe insoweit keine Ausgleichspflicht. Die Eigentumswohnung sei auch gerade zum Zwecke der Ermöglichung und Verwirklichung der Lebensgemeinschaft zwischen ihnen angeschafft worden. Sie sei auch bereit, diese Lebensgemeinschaft fortzusetzen, was jedoch bei der Verfügungsklägerin nicht mehr der Fall sei, da diese sich einer anderen Frau zugewandt habe.

Jedenfalls habe sie sich nicht eines groben Undanks im Sinne des § 530 Abs. 1 BGB gegenüber der Verfügungsklägerin schuldig gemacht. Ihr Vorgehen mit einem Messer gegen die Bekannten der Verfügungsklägerin am 1. 1. 2000 stelle sich als Notwehrhandlung dar. Sie habe die Verfügungsklägerin selbst auch nicht angegriffen. Ihre ausfallenden Äußerungen gegenüber der Verfügungsklägerin seien von dieser provoziert worden. Etwaigen von ihr ausgestoßenen Bedrohungen habe es erkennbar an Ernstlichkeit gefehlt.

Die Verfügungsklägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und führt dazu aus, den hälftigen Miteigentumsanteil an der Wohnung habe sie der Verfügungsbeklagten geschenkt. Sie habe den Kaufpreis zu einem überwiegenden Teil von 180.000 DM selbst aufgebracht. Soweit für einen geringen Teil des Kaufpreises von 40.000 DM möglicherweise ein gesamtschuldnerisches Darlehen der Parteien aufgenommen worden sei, trage sie ebenfalls allein die Finanzierungskosten. Sie sei auch berechtigt, diese Schenkung zu widerrufen, da sich die Verfügungsbeklagte ihr gegenüber grob undankbar erwiesen habe. So habe die Verfügungsbeklagte sie mehrfach bedroht und beleidigt und darüber hinaus seien auch ihre Begleiter von der Verfügungsbeklagten am 1. 1. 2000 mit Messern angegriffen worden.

Die Berufung ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Die Verfügungsklägerin hat gemäß §§ 885 BGB, 935 ZPO Anspruch auf Eintragung einer Auflassungsvormerkung zu ihren Gunsten in das Grundbuch. Das durch diese Vormerkung zu sichernde Recht der Verfügungsklägerin ergibt sich aus §§ 530, 812, 818 BGB. Die Verfügungsklägerin hat hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht, dass ihr ein Anspruch gegen die Verfügungsbeklagte auf (Rück-)Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils an der Wohnung ... zusteht.

I.

Dieser hälftige Miteigentumsanteil ist der Verfügungsbeklagten durch die Verfügungsklägerin im Wege der Schenkung zugewendet worden.

Zwar wurde der Verfügungsbeklagten das Miteigentum an der Wohnung nicht unmittelbar von der Verfügungsklägerin verschafft, sondern sie hat es auf Grund des notariellen Kaufvertrages vom 7. 2. 1996 von einem Dritten übertragen bekommen. Von der Verfügungsklägerin wurde jedoch unstreitig der ganz überwiegende Anteil des an den Dritten zu zahlenden Kaufpreises für die Wohnung aufgebracht.

Der geschenkte Vermögensgegenstand muss auch nicht zwingend wesensgleich mit den aus dem Vermögen des Schenkenden geflossenen Mitteln sein. So kann der Schenker dem Beschenkten den Gegenstand auch von einem Dritten mit seinen Mitteln beschaffen, etwa indem er das Geld für den Erwerb eines Grundstücks aufbringt. Schenkungsgegenstand ist dann – abhängig vom jeweiligen Parteiwillen – entweder das aufgebrachte Geld oder das Grundeigentum. Lässt sich ein Parteiwille nicht klar ermitteln, so ist im Zweifel das Geld als Geschenk anzusehen, wenn der Erwerb des Grundstücks oder des Eigentums nach der freien Wahl des Zuwendungsempfängers erfolgt, während ein Geschenk des Grundeigentums anzunehmen ist, wenn der Wille des Zuwendenden beim Erwerb mitbestimmend war (vgl. BGH BStBl II 1977, 663; Münchener Kommentar zum BGB § 516, Rdnr. 4).

Hier wurde die Wohnung von beiden Parteien ausgesucht und gekauft und daher von der Verfügungsklägerin als Zuwendender ausgewählt und mitbestimmt. Auch die Verfügungsbeklagte selbst geht offensichtlich davon aus, dass ihr der hälftige Miteigentumsanteil an der Wohnung von der Verfügungsklägerin geschenkt worden ist. Dies ergibt sich aus der erstinstanzlichen Antragserwiderung der Verfügungsbeklagten vom 4. 2. 2000 und aus ihren eigenen Bekundungen im Senatstermin am 4. 7. 2000, in denen die Verfügungsbeklagte wiederholt von einem "Geschenk" der Verfügungsklägerin gesprochen hat. Auch nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien sollte daher der hälftige Miteigentumsanteil an der Wohnung der Verfügungsbeklagten von der Verfügungsklägerin schenkweise zugewandt werden.

II.

Der Kaufpreis für die Wohnung wurde unstreitig in Höhe von 180.000 DM aus Eigenmitteln der Verfügungsklägerin aufgebracht. Weitere 40.000 DM wurden durch ein Darlehen finanziert, wobei jedoch bislang unklar ist, ob die Verfügungsbeklagte für die Rückzahlung dieses Kredites mithaftet. Ginge man von einer solchen Mithaftung der Verfügungsbeklagten in Hinsicht auf das Darlehen aus, wäre der Erwerb des hälftigen Miteigentumsanteils durch die Verfügungsbeklagte zwar nicht in vollem Umfang unentgeltlich im Sinne des § 516 BGB erfolgt. Es läge dann möglicherweise eine sogenannte "gemischte" Schenkung vor. Unstreitig ist zwischen den Parteien aber weiterhin, dass von der Verfügungsbeklagten erst ab Dezember 1999 monatliche Zahlungen in Höhe von jeweils 232,50 DM erbracht werden, die möglicherweise auf das Darlehen anzurechnen sind. Bis zu diesem Zeitpunkt wurde daher auch die Rückführung des Kredites unstreitig allein von der Verfügungsklägerin finanziert.

Die Fragen, ob die Verfügungsbeklagte für das Darlehen mithaftet, ob und in welcher Höhe von ihr Zahlungen darauf erbracht worden sind und ob die Verfügungsklägerin aus diesem Grunde bei Rückübertragung des Miteigentumsanteils möglicherweise Ausgleichszahlungen an die Verfügungsbeklagte zu leisten haben wird, werden letztlich im Verfahren zur Hauptsache zu klären sein. Die allenfalls sehr geringfügigen Leistungen der Verfügungsbeklagten, so sie überhaupt auf das Darlehen erbracht worden sind, sind allein jedenfalls nicht geeignet, die für das einstweilige Verfügungsverfahren genügende hinreichende Wahrscheinlichkeit eines (Rück-)Übertragungsanspruchs der Verfügungsklägerin bezüglich des hälftigen Miteigentumsanteils an der Wohnung und das sich daraus ergebende Sicherungsinteresse der Verfügungsklägerin zu Fall zu bringen.

III.

Diesem möglichen (Rück-)Übertragungsanspruch der Verfügungsklägerin steht auch die Behauptung der Befügungsbeklagten nicht entgegen, sie habe die Haushaltsführung und die Kosten für die Anschaffung des täglichen Lebensbedarfs – auch der Verfügungsklägerin – übernommen und die Verfügungsklägerin habe im Gegenzug die Lasten für die Eigentumswohnung getragen. Diese Leistungen hätten daher in einem Gegenseitigkeitsverhältnis gestanden und es bestehe insoweit keine Ausgleichspflicht.

Zutreffend ist zwar, dass nach Auflösung einer Lebensgemeinschaft ein Ausgleich der wechselseitig erbrachten Leistungen, die dem Zwecke der Erhaltung und Führung der Lebensgemeinschaft dienten, grundsätzlich nicht stattfindet. Etwas anderes gilt aber dann, wenn über das in einer Lebensgemeinschaft übliche Maß hinausgehende Leistungen des einen Partners zur Bereicherung des anderen geführt haben.

Die Verfügungsklägerin trägt hierzu zum einen vor, dass auch sie – über die Kosten für das Wohneigentum hinaus – finanzielle Mittel zum Bestreiten des täglichen Lebensbedarfes beigesteuert haben. Zum anderen ist weiterhin zu berücksichtigen, dass für eine Eigentumswohnung nicht nur die Anschaffungskosten, sondern auch das monatlich anfallende Wohngeld und die Verbrauchskosten aufzubringen sind. In einem Gegenseitigkeitsverhältnis, das einen nachträglichen finanziellen Ausgleich ausschließen könnte, dürften daher zunächst nur die von der Verfügungsbeklagten erbrachten Beiträge zum täglichen Lebensbedarf auf der einen und die von der Verfügungsklägerin aufgewandten monatlichen Unterhaltungskosten für die gemeinsame Wohnung auf der anderen Seite gestanden haben. Bei den darüber hinaus von der Verfügungsklägerin für den Kauf der Wohnung aus Eigenmitteln aufgewandten 180.000 DM und die von ihr auf den Kredit zurückgezahlten Beträgen handelt es sich jedoch um so erhebliche Leistungen, dass diese nicht mehr als für den täglichen Lebensbedarf aufgewandt angesehen werden können. Sie stehen daher nicht in einem Gegenseitigkeitsverhältnis mit den von der Verfügungsbeklagten hierfür getätigten Aufwendungen. Bei der Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils auf die Verfügungsbeklagte handelt es sich mithin um einen den täglichen Lebensbedarf übersteigenden, außergewöhnlichen Vermögenseinsatz der Verfügungsklägerin, der einem Ausgleich nach der Auflösung des Lebensgemeinschaft der Parteien nicht grundsätzlich entzogen ist.

IV.

Die Verfügungsklägerin hat auch hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht, dass die Verfügungsbeklagte sich ihr gegenüber durch eine schwere Verfehlung des groben Undanks im Sinne des § 530 Abs. 1 BGB schuldig gemacht hat. Die Verfügungsklägerin trägt insoweit vor, dass die Verfügungsbeklagte sie wiederholt bedroht und beleidigt hat und macht dieses Vorbringen glaubhaft durch ihre eigene eidesstattliche Versicherung vom 20. 1. 2000 sowie durch eidesstattliche Versicherungen der Frau ... vom 2. 7. 2000 und des Herrn ... vom 2. 7. 2000. Diese Bedrohungen und beleidigenden Äußerungen werden von der Verfügungsbeklagten letztlich auch nicht in Abrede gestellt. Dass sie auf eine Provokation durch die Verfügungsklägerin zurückzuführen sind – wie dies die Verfügungsbeklagte vorträgt – ist weder nachvollziehbar noch durch die Verfügungsbeklagte hinreichend glaubhaft gemacht. Die von der Verfügungsbeklagten zur Akte gereichte eigene eidesstattliche Versicherung vom 7. 2. 2000 genügt insoweit schon nicht den an eine Glaubhaftmachung nach § 294 ZPO zu stellenden Anforderungen, da sie eine eigene Sachverhaltsdarstellung nicht enthält (vgl. BGH NJW 88, 2045).

Bereits diese wiederholten Beleidigungen und Bedrohungen durch die Verfügungsbeklagte stellen einen hinreichenden Widerrufsgrund für die Schenkung der Verfügungsklägerin nach § 530 Abs. 1 BGB dar, da sie sich über einen erheblichen Zeitraum erstreckt haben, von der Verfügungsbeklagten auch am Arbeitsplatz der Verfügungsklägerin abgegeben worden sind und die Verfügungsklägerin daher nachhaltig beeinträchtigt haben.

Darüber hinaus hat die Verfügungsbeklagte am 1. 1. 2000 Begleiter der Verfügungsklägerin mit Messern bedroht, was weiterhin einen Widerrufsgrund im Sinne des § 530 Abs. 1 BGB begründet. Dass es sich dabei um eine Notwehrsituation gehandelt hat, wie dies die Verfügungsbeklagte darstellt, ist angesichts des Umstandes, dass die Verfügungsbeklagte sich nacheinander mit zwei verschiedenen Messern bewaffnet hat, ebenfalls nicht nachvollziehbar und wird von ihr aus oben genannten Gründen auch nicht hinreichend glaubhaft gemacht.

V.

Ein (Rück-)Übertragungsanspruch gemäß §§ 812, 818, 530 Abs. 1 BGB ist mithin von der Verfügungsklägerin hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht worden. Etwaige in diesem Zusammenhang noch offene Fragen werden im Verfahren zur Hauptsache zu prüfen und zu klären sein. Bei der im einstweiligen Verfügungsverfahren anzustellenden Abwägung überwiegt jedenfalls das Interesse der Verfügungsklägerin an der Sicherung ihres etwaigen (Rück-)Übertragungsanspruchs durch Eintragung einer entsprechenden Auflassungsvormerkung in das Grundbuch. Ein entgegenstehendes Interesse der Verfügungsbeklagten ist hingegen nicht gegeben. Es ist nicht ersichtlich, dass der Verfügungsbeklagten derzeit durch die eingetragene Auflassungsvormerkung erhebliche rechtliche oder wirtschaftliche Nachteile entstehen, zumal sie nach ihren eigenen Bekundungen nicht beabsichtigt, den bislang noch in ihrem Eigentum stehenden hälftigen Miteigentumsanteil zu veräußern.

In einem auf Eintragung einer Auflassungsvormerkung gerichteten einstweiligen Verfügungsverfahren ist von der Verfügungsklägerin gemäß § 885 Abs. 1 Satz 2 BGB eine besondere Eilbedürftigkeit und damit ein Verfügungsgrund im Sinne des § 935 ZPO nicht gesondert darzulegen und glaubhaft zu machen.

Die Berufung ist daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Gericht: OLG HAMM
Aktenzeichen: 34 U 61/00

Redaktion (allg.)

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