Eine im Erdegeschoss liegende Wohnung war äußerst schlecht isoliert. Unter der Wohnung befand sich ein ungeheizter Keller. Nachdem im Haus isolierverglaste Fenster eingebaut worden waren, verschlechterten sich die raumklimatischen Verhältnisse noch weiter: Die schwache Wärmedämmung des Gebäudes führte zu erheblichen Feuchtigkeitsschäden und in der Erdgeschosswohnung sogar zu Schimmelbildung an den Wänden. Als die Mieter deshalb die Miete kürzten, argumentierte der Vermieter, sie hätten der Feuchtigkeit durch entsprechendes Wohn- und Lüftungsverhalten begegnen können und müssen. Er habe nach dem Einbau der Isolierglasscheiben ein entsprechendes Merkblatt ausgehängt, in dem er auf die geänderte Lüftung hingewiesen habe. Das überzeugte die Mieter allerdings nicht, sie ließen sich von der Mietminderung nicht abbringen. Das Landgericht Hamburg hielt die Mietminderung für gerechtfertigt. Zwar sei der Mieter verpflichtet, sein Wohnverhalten baulichen Veränderungen oder baulichen Mängeln anzupassen - aber nur innerhalb gewisser Grenzen. Wenn eine Wohnung derartige Mängel aufweise, dass diese nur noch durch übersteigertes Heizen und Lüften zu bekämpfen seien, sei das Maß des Zumutbaren überschritten.
Redaktion (allg.)
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