Schlüssel
Aus den Entscheidungsgründen
Die formell unbedenkliche Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Kammer schließt sich der zutreffenden und überzeugenden Begründung der angefochtenen amtsgerichtlichen Entscheidung an, auf die sie zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt.
Auch das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung.
Der Kläger kann nicht mit Erfolg bestreiten, dass Herr ... zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages bevollmächtigt gewesen ist. Denn schon in erster Instanz hat der Kläger mit Schriftsatz vom 26. 7. 1999 ein Schreiben des Herrn ... vom 26. 11. 1998 zu den Akten gereicht, aus dem hervorgeht, dass dieser Immobilien Vermietenin eine umfassende Vollmacht des Beklagten vorgelegt hat.
Das Wort "Kündigung" im Schriftverkehr der Beteiligten darf nicht überbewertet werden. Tatsächlich ging es um einen Auszug des Beklagten zum 28. 2. 1999, auf welcher rechtlichen Grundlage auch immer.
Dem Kläger ist es auch verwehrt, mit Nichtwissen zu bestreiten, dass die Vermieterin bereits im Besitz des Schreibens des Mietervereins vom 26. 2. 1999 gewesen ist, als sie die Schlüsselübergabe forderte. Insoweit muss sich der Kläger jedenfalls bei Immobilien Vermietenin, die ihm ihre Forderung abgetreten hat, nach dem Geschehensablauf erkundigen. Dass die Vermieterin sich an das Schreiben nicht erinnern kann, sagt nichts darüber aus, ob sie es tatsächlich in Händen gehabt hat oder nicht.
Der Kläger kann sich ferner nicht mit Erfolg darauf berufen, mit Schreiben vom 3. 3. 199 einer Deutung als Mietaufhebungsvertrag widersprochen zu haben. Zu diesem Zeitpunkt war der Aufhebungsvertrag bereits zustande gekommen, so dass das genannte Schreiben ins Leere ging. Eine Anfechtung ist in dem Schreiben nicht erklärt worden. Sie kann auch nicht nachträglich hineingedeutet werden.
Es kann dahinstehen, ob sich in dem von Herrn ... für die Vermieterin hinterlegten Umschlag alle Schlüssel befanden oder ob einer fehlte. Zur Rückgabe einer Mietwohnung ist es nicht erforderlich, dass der Mieter sämtliche erhaltene Haus- und Wohnungsschlüssel an den Vermieter zurückgibt; entscheidend ist, ob Immobilien Vermieten ohne Beeinträchtigung über die Mietsache verfügen kann (vgl. Bub/Treier, 3. Aufl., V Rdnr. 9 m.w.N.; Sternel, Mietrecht aktuell, 3. Aufl. Rdnr. 1286). Hiervon ist auszugehen. Der Kläger hat nicht vorgetragen, dass es in den nunmehr fast 2 Jahren seit der Schlüsselrückgabe zu einer unbefugten Benutzung eines noch verbliebenen Schlüssels durch den Beklagten gekommen sei.
Zur Entfernung des Öltanks und des Ölfasses war der Beklagte nicht verpflichtet. Der Mieter muss die von ihm eingebrachten Gegenstände entfernen. Vom Vormieter zurückgelassene Einrichtungsgegenstände hat der Mieter dagegen nicht zu entfernen, es sei denn, dass er diese vom Vormieter übernommen hat, d.h. die Gegenstände in sein Eigentum übergegangen sind (vlg. Bub/Treier, 3. Aufl., V Rdnr. 15 a m.w.N.). Hier hat der Beklagte behauptet, Öltank und Ölfass stünden nicht in seinem Eigentum. Der Kläger hat dies nicht wirksam bestritten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Wert der Berufung: 5.317,55 DM
Gericht: LG Köln
Aktenzeichen: 12 S 298/00
Redaktion (allg.)
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