30. November 2009, 13:21 Uhr
Ein langfristiger Mietvertrag ist auch dann formell "schriftlich" abgeschlossen (hier: geändert) worden, wenn der Mieter dem Vermieter einen Brief schreibt, in dem er die vorangegangenen mündlichen Vereinbarungen aufgelistet hat und das Schreiben vom Vermieter ebenfalls unterschrieben wurde. Der Mieter kann später keine vorzeitige Beendigung des Mietverhältnisses wegen "fehlender Schriftform" durchsetzen, weil es kein "Vertrag" gewesen sei.
Redaktion (allg.)
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Artikel Schriftform
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