Es ist nicht als generelle Verweigerung der vom Mieter allgemein - ohne Bestimmung eines konkreten Untermietsinteressenten - erbetenen Erlaubnis zur Untervermietung anzusehen, wenn sich der Vermieter dazu nicht innerhalb einer ihm vom Mieter gesetzten Frist äußert. Eine Verweigerung ist nur dann anzunehmen, wenn sie der Vermieter ausdrücklich generell erklärt - unabhängig davon, ob ihm ein potenzieller Untermieter benannt wird. Nur dann darf der Mieter das Kündigungsrecht nutzen. Das bloße Schweigen des Vermieters auf eine allgemeine Anfrage ist weder als Zustimmung noch als Ablehnung zu verstehen und führt nicht zu rechtlichen Konsequenzen. Etwas anderes gilt nur, wenn der Schweigende verpflichtet ist, seinen gegenteiligen Willen zum Ausdruck zu bringen. Ein Vermieter ist dazu aber nicht verpflichtet.
Redaktion (allg.)
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