Wer auf seinem privaten Grundstück ein Schwimmbad baut, darf die Kosten dafür nicht von der Steuer absetzen. Auch dann nicht, wenn das heimische Becken speziellen therapeutischen Übungen für ein behindertes Kind dient. Die Aufwendungen für die Errichtung des Bades führen zu einem marktgängigen Gegenwert, der nach Ansicht des Gerichts die außergewöhnliche Belastung kompensiere und damit hinfällig werden lasse. Der Vater des behinderten Kindes, der die Baumaßnahmen ausführen ließ, erhielt für seine Aufwendungen Bauleistungen, die in den Wert des Hauses eingehen. Vor allem aber stellt ein privates Schwimmbecken im Vergleich zu einem öffentlichen Bad auch für nicht behinderte Personen einen erheblichen Vorteil dar. Bei medizinischen Hilfsmitteln ist jedoch eine steuerliche Berücksichtigung nur dann zulässig, wenn die Anschaffung ausschließlich dem Erkrankten selbst und keinerlei dritten Personen dient.
Redaktion (allg.)
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