Sondernutzungsrecht

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Bild: M. Eisinger
Bild: M. Eisinger

Im vorliegenden Fall hatte ein Eigentümer, der ein Sondernutzungsrecht am Garten der Wohnanlage hatte, auf dieser ca. 16 m vom Haus entfernt ein Gartenhaus errichtet, ohne die Genehmigung der anderen Eigentümer für diese bauliche Veränderung einzuholen. Diese klagten daher auf Abriss. Das Gericht befand einen Abriss nicht für notwendig, da das Gartenhaus in ausreichendem Abstand zum Haus stand und lediglich von den Badezimmerfenstern der Wohnungen zu sehen war. Daher war das Gartenhaus trotz der fehlenden Genehmigung zu dulden.

Redaktion (allg.)

Pixabay/ Mohamed_hassan

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