Der Mieter von Büroräumen in einem 1920 errichteten Gebäude verlangte vom Vermieter einen Sonnenschutz zu installieren und minderte zur Durchsetzung seines vermeintlichen Anspruchs die Miete. Der Mieter berief sich auf ein Gesetz, namentlich die Arbeitsstättenverordnung, nach der ein optimales Raumklima in Arbeitsräumen einzuhalten ist. Das für die vom Mieter eingereichte Klage zuständige Gericht lehnte den Anspruch des Mieters und die Mietminderung ab. Der Mieter hatte die Anforderungen der ihm obliegenden Beweislast nicht erfüllt. Büroräume in Gebäuden von 1920 sind außerdem nicht mangelhaft, wenn die Innentemperatur in den Sommermonaten aufgrund von Sonneneinstrahlung mehrfach und über einen längeren Zeitraum mehr als 26 Grad beträgt. Die Arbeitsstättenverordnung selbst und die DIN 1946-2 enthalten keine Regelung darüber, ab welchen Innentemperaturen ein Mietmangel vorliegt. Mangels einer Vereinbarung im Mietvertrag war der Vermieter auch nicht verpflichtet, einen Sonnenschutz anzubringen.
Tipp: Diese Entscheidung weicht von der Rechtsprechung anderer Gerichte zur Klimatisierung von Innenräumen ab. Sie wird allerdings gestützt durch eine Entscheidung des Frankfurter Oberlandesgerichts.
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11. Juni 2010, 10:41 Uhr
Gericht: OLG Karlsruhe Aktenzeichen: 9 U 42/09 Urteil vom: 17.12.2009
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