30. November 2009, 13:14 Uhr
Wurde ein längerfristiger Staffelmietvertrag derart abgeschlossen, dass bei einem Absinken der ortsüblichen Vergleichsmiete die 20-%-Grenze (Mietpreisüberhöhung) überschritten wird, was auf einer nicht erwarteten Entspannung des Wohnungsmarktes beruht, so beruht die Überschreitung nicht auf dem Vertragsschluss. War der vereinbarte Mietzins ursprünglich zulässig, so führt dieser Umstand sodann auch nicht zur Unwirksamkeit der Mietstaffel.
Redaktion (allg.)
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Artikel Staffelmiete
4.3.2024
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