Steuermindernde Verluste

1167
Bild: makibestphoto/stock.adobe.com
Bild: makibestphoto/stock.adobe.com

Sollen Verluste einer Mietwohnung steuermindernd wirken, muss sie bewohnbar und vermietbar sein. Außerdem muss sich der Eigentümer auch tatsächlich darum bemühen, die Wohnung zu vermieten. Von einer solchen Einkunftserzielungsabsicht kann nicht mehr gesprochen werden, wenn früher vermietete Gebäude in den neuen Bundesländern leer stehen, weil sie wegen Bevölkerungsrückgangs und Baufälligkeit nicht mehr vermietbar sind.
In diesem Fall könnte deshalb selbst nach einer Sanierung der maroden Bausubstanz eine Vermietung in absehbarer Zeit nicht erwartet werden. Zumal sich die Eigentümer in keiner Weise bemüht hatten, die Wohnungen zu vermieten und lediglich auf bessere Zeiten warteten. Somit konnte das Gericht nicht von einer ernsthaften Vermietungsabsicht ausgehen und die entstandenen Verluste nicht als Werbungskosten berücksichtigen.

Redaktion (allg.)

Pixabay/ Mohamed_hassan

◂ Heft-Navigation ▸

Artikel Steuermindernde Verluste
5.12.2024
Steuern
Unter bestimmten, sehr eingeschränkten Umständen ist ein Erlass der Grundsteuer durch die Finanzverwaltung möglich – etwa dann, wenn eine Immobilie kaum Mieteinnahmen einbringt. Diese Möglichkeit...
11.11.2024
Unwirksame Kündigung
Möchten Sie als Vermieter:in eine Wohnung umfangreich modernisieren lassen, müssen Sie genau darauf achten, wie Sie eine Duldungspflicht gestalten. Wenn der Mietende die Maßnahmen duldet, dürfen Sie...
14.3.2024
Steuern sparen
Mit der vermietung einer Immobilie an Angehörige können die Vermietenden Steuern sparen. Aber Achtung: Die Miete sollte nicht zu niedrig angesetzt werden. Um im vollen Umfang Ausgaben für das...
4.4.2024
Verstoß gegen Förderrichtlinien
Förderrichtlinien normieren nicht nur die baulichen förderfähigen Maßnahmen, sondern auch die formalen Voraussetzungen für die Förderung. In ihnen finden sich Regelungen dazu, in welcher Reihenfolge...
25.2.2025
Vertragserfüllungssicherheit
Bauverträge sehen nicht selten komplexe Regelungen vor, die weit über die gesetzlichen bauvertraglichen Regelungen hinausgehen. Das gesetzliche Bauvertragsrecht kennt mit Ausnahme für...