Sollen Verluste einer Mietwohnung steuermindernd wirken, muss sie bewohnbar und vermietbar sein. Außerdem muss sich der Eigentümer auch tatsächlich darum bemühen, die Wohnung zu vermieten. Von einer solchen Einkunftserzielungsabsicht kann nicht mehr gesprochen werden, wenn früher vermietete Gebäude in den neuen Bundesländern leer stehen, weil sie wegen Bevölkerungsrückgangs und Baufälligkeit nicht mehr vermietbar sind.
In diesem Fall könnte deshalb selbst nach einer Sanierung der maroden Bausubstanz eine Vermietung in absehbarer Zeit nicht erwartet werden. Zumal sich die Eigentümer in keiner Weise bemüht hatten, die Wohnungen zu vermieten und lediglich auf bessere Zeiten warteten. Somit konnte das Gericht nicht von einer ernsthaften Vermietungsabsicht ausgehen und die entstandenen Verluste nicht als Werbungskosten berücksichtigen.
Redaktion (allg.)
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