Streuen und rutschen?

Hauseigentümer sind grundsätzlich dazu verpflichtet, den Bürgersteig von Eis und Schnee zu befreien. Ist dabei jedoch eine 20 x 20 cm große Fläche mit Eis bedeckt geblieben (oder hat sie sich nach dem Fegen gebildet) und rutscht ein Fußgänger darauf aus, hat er keinen Anspruch auf Schadenersatz gegen den Eigentümer. Grund: Er hätte besser aufpassen müssen. Streupflicht bedeutet nicht, dafür zu sorgen, dass kein Verkehrsteilnehmer mehr ausrutschen könnte.Achtung: Das Verfahren wurde durch Nichtannahme der Revision abgeschlossen, d.h. wir haben hierzu kein Urteil. Wir verweisen deshalb auf das 1. Urteil OLG Oldenburg 12 U 80/97 - gleiche lfd. Nr.
 

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Bild: Ingo Bartussek/stock.adobe.com
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Aus dem Tatbestand

 

Die 1964 geborene Klägerin macht Schadensersatzansprüche gegen
die Beklagten als Hauseigentümer geltend, weil sie nach einem Sturz
auf dem Vorplatz des Hauses W. am 4. 1. 1996 gegen 16.00 Uhr eine
Patellaluxation links erlitten habe.

Sie hat behauptet: Auf dem Vorplatz hätten sich kleinere Eisflächen
(20 cm Durchmesser) befunden, auf dem Weg zu einem im Hause befindlichem
Imbiss sei sie darauf ausgerutscht und gestürzt. Bis zum 17. 1.
1996 sei sie stationär behandelt worden, anschließend durch krankengymnastische
Übungen. Eine Belastung des Knies sei nach wie vor nicht möglich,
etwaige Dauerfolgen seien noch nicht absehbar. Deshalb seien ein
Schmerzensgeld von 10.000,00 DM angemessen und eine Feststellungsklage
zulässig. In dem Zeitraum bis Ende 1996 habe sei einen Verdienstausfall
von 23.998,92 DM aus ihrer Tätigkeit als Flugbegleiterin bei der
... und 12.000,00 DM als Modeberaterin für die Firma ... erlitten.
Für eine bis Ende Februar 1996 erforderlich gewesene vollschichtige
Haushaltshilfe habe sie 4.320,00 DM aufgewendet. Wegen weiterer
Schadenspositionen wird auf die Klagschrift Bezug genommen.

Die Beklagten haben eine Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht
in Abrede genommen. Nach Schneefällen sei am Neujahrstag der gesamte
Vorplatz ordnungsgemäß geräumt worden. Nachfolgend habe es keine
Niederschläge mehr gegeben, sondern nur Temperaturen unter dem Gefrierpunkt,
wie ein von ihnen vorgelegtes Gutachten des Deutschen Wetterdienstes
beweise. Die kleine Eisfläche sei möglicherweise durch Tropfwasser
eines parkenden Autos entstanden und zum Unfallzeitpunkt deutlich
zu sehen gewesen.

Der Einzelrichter der 2. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück
hat nach Vernehmung von Zeugen durch das am 12. 9. 1997 verkündete
Urteil die Klage abgewiesen, weil die Beklagten keine Pflicht getroffen
habe, die vereiste Stelle, die die Klägerin überdies hätte umgehen
können, zu entfernen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf Tatbestand
und Entscheidungsgründe des Urteils Bezug genommen.

Gegen diese ihr am 26. 9. 1997 zugestellte Entscheidung wendet
sich die Klägerin mit ihrer am Montag, dem 27. 10. 1997, eingelegten
und am 27. 11. 1997 begründeten Berufung.

Sie macht geltend: Unter Anwendung der in der Entscheidung des
Bundesgerichtshofs vom 6. 5. 1997 (NJW RR 97, 1109) entwickelten
Grundsätze könne ihr kein Mitverschulden angelastet werden. Sie
habe winterliches Schuhwerk getragen und die spiegelglatte Eisfläche
nicht sehen können. Es habe sich Wasser in einer ihr vorher nicht
bekannten Mulde gesammelt. Wegen des Charakters des Vorplatzes habe
sie sich auch nicht auf die Benutzung des gepflasterten Fußweges
verweisen lassen müssen. Außerdem sei um 126.00 Uhr die Sicht bereits
eingeschränkt gewesen. Vor dem Imbissbetrieb bestehe im übrigen
eine erhöhte Sorgfaltspflicht, die Beklagten hätten die Fläche überprüfen
und abstreuen müssen. Ergänzend sei vorzutragen, dass sie auf Dauer
fluguntauglich sei und die ... das Arbeitsverhältnis zum 31. 12.
1997 beendet habe. Ein Dauerschaden sei anzunehmen.

Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die
Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen,

1. an sie 41.030,20 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 19. 7. 1997 zu
zahlen,

2. an sie ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 10.000,00
DM nebst 4 % Zinsen seit dem 19. 7. 1997 zu zahlen

sowie festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet
sind, ihr sämtliche weitere Schäden, die ihr in Zukunft aus dem
Unfall vom 4. 1. 1996 vor dem Haus ... entstehen zu ersetzen, soweit
die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige
Dritte übergehen.

Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen die angefochtene Entscheidung und weisen darauf
hin, dass nach Bekundungen der Zeugen der Vorplatz sorgfältig geräumt
gewesen sei. Auch die Klägerin müsse sich auf die Witterung und
damit verbundene Gefahren einstellen. Zur Unfallzeit sei es hell
gewesen, wie sogar der Ehemann der Klägerin bekundet habe.

Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf
den Inhalt ihrer in der Berufungsinstanz vorgelegten Schriftsätze
nebst Anlagen Bezug genommen.

 

 

Aus den Entscheidungsgründen

 

Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Zutreffend hat das Landgericht
bereits eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die
Beklagten verneint.

Zwar sind die Beklagten als Grundstückseigentümer und Verantwortliche
für die Verkehrseröffnung von und zu ihrem Haus und insbesondere
dem Imbissladen für die Streupflicht als Gesamtschuldner verantwortlich
und das zunächst einmal auch, wenn sie die Ausübung an Dritte -
wie hier den Hausmeister - übertragen. Der Umfang der Streupflicht
richtet sich dann räumlich und zeitlich nach den örtlichen Verhältnissen,
der Stärke des Verkehrs und der Zumutbarkeit der einzelnen Maßnahme
(vgl. Palandt, BGB, 57. Aufl., § 823, Rdn. 129, 130 mwN). Das Vorhandensein
einer etwa 20. cm Durchmesser betragenden Eisfläche stellt vorliegend
aber keine Verletzung der Winterpflichten dar.

Unstreitig ist der gesamte Vorplatz nach den Schneefällen vom Neujahrstag
restlos geräumt worden und war am 4. 1. 1996 bis auf die Flecken,
wie sie die Fotos ausweisen, trocken. Aus dem von den Beklagten
vorgelegten Gutachten des Deutschen Wetterdienstes folgt, dass es
damals keine weiteren Niederschläge gegeben hat, dass infolge der
herrschenden Kälte der Schnee liegengeblieben ist und es Rauhreifbildung
gegeben hat. Daraus erhellt, dass keine weiteren winterlichen Maßnahmen
erforderlich waren. Denn die Verpflichtung der Grundeigentümer,
für die Verkehrssicherheit auf ihrem Grundstück zu sorgen, kann
nicht dahin ausgedehnt werden, dass es ihnen zuzumuten wäre, an
Frosttagen auch allgemein eis- und schneefreie Flächen auf kleinere
glatte Stellen, hervorgerufen durch Tropfwasser parkender Autos
oder verschüttete Flüssigkeit, zu untersuchen (vgl. OLG Karlsruhe,
VersR 1976, 176). Streupflicht bedeutet nämlich nicht - so auch
schon das Landgericht -, dass die Wege derart zu bestreuen sind,
dass ein Verkehrsteilnehmer überhaupt nicht ausgleiten kann; vielmehr
müssen die Wege nur derart geräumt werden, dass sie von den Verkehrsteilnehmern
ohne Gefahr benutzt werden können, wenn auch die Verkehrsteilnehmer
die erforderliche Sorgfalt anwenden. Unter Berücksichtigung der
Tatsache, dass Eisflächen mit einem Durchmesser von 20 cm auf einer
Gesamtfläche von etwa 1 - 2 qm entstanden waren, während der restliche
Vorplatz von 150 qm schnee- und eisfrei und trocken war, erscheint
es unzumutbar, den Grundeigentümern die tägliche Untersuchung auf
derartige Flächen anzulasten.

Es kommt hier nämlich hinzu, dass nichts dafür spricht, dass die
Klägerin die Fläche etwa nicht hätte sehen und leicht umgehen können.
Aus dem Wettergutachten folgt, dass am 4. 1. 1996 eine sonnige Hochdrucklage
herrschte, so dass es auch in W. gegen 16.00 Uhr noch hell war,
wie im übrigen auch die Zeugen .. und .. sowie der Ehemann der Klägerin
bestätigt haben. Bei gehöriger Aufmerksamkeit, die angesichts der
winterlichen Witterungslage mit Schnee und Rauhreif auch für die
Klägerin geboten war, wäre die kleine Eisfläche zu sehen und zu
umgehen gewesen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass diese Eisfläche
unsichtbar war, zeigt die Berufungsbegründung nicht auf; ein Sachverständigengutachen
kann deshalb nicht eingeholt werden. Im übrigen ist die von der
Berufung herangezogene Entscheidung BGH NJW RR 97, 1109 nicht einschlägig.

Unter diesen Umständen kommt es nicht mehr darauf an und ist nichts
weiter dazu zu bemerken, dass die Klägerin über die von ihr beschrittenen
Wege widersprüchliche Angaben gemacht und unterschiedliche Skizzen
vorgelegt hat.

Ebenfalls unerheblich ist, dass die materielle Klagforderung zur
Höhe nicht nachvollziehbar und teilweise unsubstantiiert ist.

Dass die Klägerin nur vage Angaben hinsichtlich eines möglichen
Dauerschadens gemacht hat, führt schließlich dazu, dass der Senat
den Wert des Feststellungsantrages mit 5.000,00 DM bemisst.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713,
546 und 3 ZPO.
 

Gericht: OLG OLDENBURG
Aktenzeichen: 12 U 80/97

Redaktion (allg.)

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