26. Oktober 2009, 11:36 Uhr
Es ist nicht zu beanstanden, wenn vorgesehen ist, dass sich der Wohnungseigentümer auch an den Kosten für das im Gemeinschaftseigentum stehende Treppenhaus anteilsmäßig zu beteiligen hat, obwohl dieses für ihn bzw. seine Mieter nicht von Nutzen ist. Folglich besteht kein Anspruch auf Abänderung des Verteilerschlüssels bezüglich der Treppenhauskosten.
Redaktion (allg.)
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Artikel Treppenreinigung
21.4.2026
BGH-Urteil schafft neue Ungerechtigkeit








