In der Tiefgarage einer Wohnanlage war eine, ohne Erlaubnis der Bewohner, angebrachte Videokamera beschädigt worden. Die Betreiber ließen das teure Stück reparieren und brachten gegenüber eine zweite, extra versteckte Kamera an. Nach zweijähriger Dauerobservation erwischten sie damit den Täter als dieser sich mit einem Hammer an sein Zerstörungswerk machte. Vor Gericht gab der Mann an, er sei es leid gewesen, ständig gefilmt zu werden. Die Beschädigung zwei Jahre zuvor habe er jedoch nicht begangen und sei auch nicht bereit, die geforderten Kosten für die zweite Videoanlage zu tragen. Darin gaben ihm die Richter Recht, weil das Anbringen der verdeckten Kamera das Persönlichkeitsrecht der Wohnungseigentümer und Besucher der Tiefgarage verletze. Trotzdem hätte der Mann die Kamera nicht zerstören dürfen und müsse diesen Schaden ersetzen. Der Nachweis für die zwei Jahre zurückliegende Beschädigung fehle dagegen.
Redaktion (allg.)
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