05. März 2010, 10:24 Uhr
Grundsätzlich muss der Mieter Umbauten (z.B. die Anordnung sanitärer Anlagen) beim Auszug wieder rückgängig machen. Das gilt allerdings nicht, wenn der Vermieter die Räume nach dem Auszug erheblich umgestalten oder sogar abreißen will. Auch einen Ausgleich kann der Vermieter dann nicht verlangen.
Redaktion (allg.)
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