30. November 2009, 11:50 Uhr
Enthält der Mietvertrag die Klausel, dass sich das Mietverhältnis jeweils um ein Jahr verlängert, wenn von einer der Parteien kein Widerspruch zum festgelegten Zeitpunkt eingereicht wird, so behält der ursprüngliche Mietvertrag seine volle Gültigkeit.
Redaktion (allg.)
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