Aus den Entscheidungsgründen
Die Berufung ist zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.
Das Amtsgericht hat die Beklagten zu Recht zur Erteilung der Erlaubnis
verurteilt, einen Teil der von den Klägern angemieteten Wohnung
an Frau ... unterzuvermieten. Die Kammer nimmt gemäß
§ 543 ZPO Bezug auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen
Entscheidung, mit denen das Amtsgericht das Vorliegen eines berechtigten
Interesses an der Untervermietung bejaht hat. Vorliegendenfalls
sind die Gründe für den Wunsch, einen Teil der Wohnung
unterzuvermieten, auch nicht im engen zeitlichen Zusammenhang mit
dem Vertragsschluß entstanden. Bei dem ca. 1 1/2 Jahre nach
dem Einzug in die Wohnung erfolgenden Auszug des Klägers zu
2) aus der Wohnung ist nach Auffassung der Kammer ein enger zeitlicher
Zusammenhang mit dem Vertragsschluß nicht gegeben. Dementsprechend
bedarf es keiner Beweisaufnahme dazu, wann genau der Kläger
zu 2) den Entschluß gefaßt hat, eine Berufstätigkeit
in den USA aufzunehmen. Selbst wenn der Kläger zu 2) schon
bei Abschluß des Mietvertrages den Wunsch nach einer auswärtigen
Berufstätigkeit gehabt haben sollte, wie die Beklagten meinen,
so stellte gleichwohl doch erst die tatsächliche Realisierung
des Wunsches eine entsprechende Änderung der äußeren
Lebensumstände dar. Die mit dem Auszug eintretende Veränderung
der äußeren Lebensumstände berechtigt die Kläger
gemäß § 549 Abs. 2 BGB die Zustimmung zur Untervermietung
eines Teils der Wohnung zu verlangen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
Gericht: LG Hamburg
Aktenzeichen: 334 S 99/97
Redaktion (allg.)
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