Aus den Entscheidungsgründen
Die Klage ist zulässig, in der Sache aber unbegründet.
Durch den form- und fristgerechten Einspruch wurde der Prozess in die
Lage zurückversetzt, in der er sich vor Erlass des Versäumnisurteils
befand (§ 342 ZPO). In der Sache selbst war der Klage kein Erfolg beschieden,
da dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung der rückständigen
Mietzinsen gemäß § 535 S. 2 BGB nicht zusteht.
Die Beklagte hat zulässigerweise von ihrem Recht Gebrauch gemacht,
den Mietzins wegen eines Mangels der Mietsache zu mindern (§ 537 BGB).
Die Mietsache ist mangelbehaftet, denn mit der geänderten Verkehrsführung
ist eine erhebliche Lärmbelästigung verbunden, die insbesondere
auch die Wohnung der Beklagten betrifft. Diese Lärmbelästigung
haftet somit auch dem Mietobjekt an. Unbeachtlich ist nach Auffassung
des Gerichtes in diesem Zusammenhang, dass die Mehrbelastung durch den
Verkehrslärm aufgrund einer hoheitlichen Baumaßnahme entstanden
ist. Insoweit bleibt es dem Kläger ggf. unbenommen, Regress zu nehmen.
Die vom Kläger eingeforderte Summe in Höhe von 486 DM (= monatliche
Mietminderung um 13.5 % für fünf Monate) konnte die Beklagte
berechtigterweise nach dem Vorgenannten einbehalten. Das Gericht ist unter
Zugrundelegung folgender Tatsache zu einer Schätzung der Minderungsquote
gemäß § 287 ZPO gelangt: Die ... war vor Beginn der geänderten
Verkehrsführung und der umfangreichen Baumaßnahmen eine nur
sehr gering befahrene Straße. Die Stichstraße zur ..., nämlich
die ..., stellte zuvor eine nach Süden verlaufende Sackgasse dar,
in der lediglich Anwohnerverkehr herrschte. Insbesondere befand sich an
der Ecke ... keinerlei Lichtzeichenanlage, die zwangsläufig eine
zusätzliche Lärmbelastung durch an- und abfahrende Fahrzeuge
verursacht. Weiterhin war auf der ... und auf der ... Schwerlastverkehr
nur ganz ausnahmsweise anzutreffen. Infolge der Großbaustelle hat
sich diese Befahrung durch Schwerlastfahrzeuge drastisch erhöht.
Im Übrigen hat sich auch der gesamte Verkehrsfluss in erheblichem
Maße erhöht, da die Verbindung ... und ... nunmehr zur Ortsumfahrung
über den Stadtring dient. Vormals handelte es sich hierbei um die
Bundesstraße 4 Richtung Norden bzw. Süden, die natürlich
mit einem erheblichen Verkehrsaufkommen belastet war und nunmehr an der
von der Klägerin gemieteten Wohnung vorbeigeleitet wird. Erschwerend
kommt – wie bereits ausgeführt – hinzu, dass eben aufgrund
der dort befindlichen Lichtzeichenanlage eine gesteigerte Lärmbelästigung
durch anfahrende PKW und LKW vorhanden ist.
Diese Tatsachen sind sämtlichst gerichtsbekannt. Auf all diese Tatsachen
hat das Gericht in der mündlichen Verhandlung hingewiesen.
Von daher war die von der Beklagten vorgenommene Minderungsquote durchaus
angemessen; das Gericht gelangt zu der Auffassung, dass diese Quote für
den geltend gemachten Zeitraum eher noch im unteren Bereich angesiedelt
ist.
Aus den vorgenannten Gründen war das Versäumnisurteil insgesamt
aufrechtzuerhalten.
Die Entscheidung über die weiteren Kosten des Rechtsstreites beruht
auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit
folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Gericht: AG ERFURT
Aktenzeichen: 222 C 1033/99
Redaktion (allg.)
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