Verkehrssicherungspflicht

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Bild: Andrey Popov/stock.adobe.com
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Haben die Wohnungseigentümer die Verkehrssicherungspflicht auf ihren Verwalter übertragen, kann dieser sie wiederum auf einen Dritten, z.B. auf eine Hauswartfirma, übertragen. Ihn trifft dann nur noch die Pflicht zur Überwachung des Dritten. Diese braucht er allerdings nicht zu überwachen, wenn über mehrere Jahre hinweg kein Anlass zu Beanstandungen und keine Anhaltspunkte vorlagen.

Redaktion (allg.)

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