09. November 2009, 16:00 Uhr
Die Mieterin hatte bei Rückkehr nach längerer Abwesenheit festgestellt, dass das Schloss verklebt war und sich mit dem Schlüssel nicht mehr öffnen ließ. Offensichtlich hatten Dritte das Schloss unbrauchbar gemacht. Die Mieterin forderte zunächst telefonisch den Vermieter auf, die Tür öffnen zu lassen. Wegen der Weigerung des Vermieters schaltete sie selbst einen Schlüsseldienst ein und verlangte vom Vermieter anschließend die Erstattung der Kosten in Höhe von 100 Euro, was der Vermieter jedoch ablehnte. Zu Unrecht urteilte der Richter, weil die Wohnung wegen des fehlerhaften Schlosses einen Mangel hatte, der hier im Verantwortungsbereich des Vermieters lag.
Redaktion (allg.)
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