09. Dezember 2009, 15:51 Uhr
Aus den Entscheidungsgründen
I.
Die zulässige Berufung ist überwiegend begründet.
Die Beklagte schuldet dem Kläger keine Miete für die Zeit
nach dem 31. 11. 1997 mehr.
- Zwar haben die Parteien keine Verkürzung der angesichts
der Dauer des Mietverhältnisses ein Jahr betragenden Kündigungsfrist
vereinbart. Wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat,
hat der Kläger das diesbezügliche Angebot der Beklagten
vom 30. 10. 1996 nicht angenommen. Er hat in seinem Schreiben
vom 7. 11. 1996 vielmehr lediglich ausgeführt, er könne
sich unter bestimmten Voraussetzungen (ordnungsgemäßer
Wohnungszustand bei Auszug) vorstellen, bei Aufkündigung
des Mietverhältnisses durch die Beklagte eine Kündigungsfrist
von 3 Monaten zu akzeptieren. Durch diese Formulierung stellte
er in doppelter Weise klar, dass er sich noch nicht im von der
Beklagten gewünschten Sinne binden wollte. Schon die Worte
"könnte mir vorstellen" drückten aus, dass
es lediglich um eine künftige Möglichkeit, nicht aber
um eine sichere Zusage ging. Darüber hinaus machte der genannte
Zeitpunkt "bei Aufkündigung des Mietverhältnisses
ihrerseits" nochmals deutlich, dass der Kläger sich
seine Entscheidung nicht vorbehielt. - Jedoch war der Kläger nach Treu und Glauben gehalten, die
Beklagte zum 30. 11. 1997 aus dem Mietverhältnis zu entlassen.
Der Mieter hat nach Treu und Glauben einen Anspruch auf vorzeitige
Entlassung, wenn er zum einen einen erheblichen Grund für
diesen Wunsch hat und zum anderen entweder einen gleichwertigen
Nachmieter stellt oder aber die Neuvermietung außerordentlich
leicht und ohne nennenswerte eigene Aktivität des Vermieters
möglich ist. Diese Voraussetzungen waren hier zum 1. 12.
1997 erfüllt.
- Ein gewichtiger Grund stand der Beklagten zu Seite. Der Wunsch,
in eine altengerechte Wohnung umzuziehen, ist bei einer alleinstehenden
67-jährigen Mieterin ein solcher, auch unabhängig von
ihrem aktuellen Gesundheitszustand. Entgegen dem Bestreiten des
Klägers ist auch davon auszugehen, dass solche Wohnungen
nicht mit einer Frist von einem Jahr im voraus angemietet werden
können, denn aus ihnen pflegen die aktuellen Bewohner nicht
mehr mit ordentlicher Kündigungsfrist auszuziehen. - Die Neuvermietung wäre auch außerordentlich leicht
möglich gewesen. Der Kläger hätte hierfür
nur, wozu er ohnehin und unabhängig vom zivilrechtlichen
Ende des Mietverhältnisses der Parteien gemäß
§ 4 Abs. 1 WoBindG öffentlich verpflichtet war, das tatsächliche
Freiwerden der Wohnung am 31. 10. 1997 dem Wohnungsamt zu melden
brauchen. Hätte er dies getan, dann hätte er zum nächstmöglichen
Zeitpunkt einen Nachmieter erhalten. Hiervon ist nach der Mitteilung
des Wohnungsamtes an das Gericht vom 4. 5. 1999 auszugehen. Zwar
konnte das Wohnungsamt nicht mehr feststellen, wie viele freie
Wohnungen seinerzeit vorhanden waren. Es lässt sich aus seiner
Mitteilung aber ableiten, dass es jedenfalls nennenswert weniger
als die registrierten 340 Bewerberhaushalte waren. Das ergibt
sich schon aus dem Zahlenverhältnis zwischen den Bewerbern
einerseits und den in der entsprechenden Größenkategorie
insgesamt vorhandenen Sozialwohnungen andererseits. Bei 340 Bewerbern
hätte von den insgesamt vorhandenen 5.600 Wohnungen jede
16. bis 17. frei sein müssen, um eine Versorgung zu ermöglichen,
was illusorisch ist. Dementsprechend schreibt auch das Wohnungsamt,
dass man von einem Überhang der Nachfrage über den Leerstand
ausgehen könne. Bei einer solchen Marktsituation kann mit
der erforderlichen Gewissheit der Schluss gezogen werden, dass
der Kläger auch für die Wohnung der Beklagten bei vorschriftsmäßiger
Meldung alsbald einen Nachmieter gefunden hätte. Der nächstmögliche
Zeitpunkt hierfür war der 1. 12. 1997. Einen Monat nach der
Schlüsselrückgabe zum 31. 10. 1997 war dem Kläger
zuzugestehen, um von der Beklagten zu vertretende Veränderungen
zu beheben. Unstreitig hat die Beklagte eine Isoliertapete angebracht
und bei der Entfernung ihres Teppichbodens den darunter befindlichen
vermietereigenen PVC-Boden beschädigt. Mit dem Zurücklassen
ihrer Isoliertapete verletzte die Beklagte ihre mietvertragliche
Pflicht zur rechtzeitigen Wiederherstellung des ursprünglichen
Zustands. Mit der Beschädigung des PVC-Fußbodens beschädigte
sie außerdem das Eigentum des Klägers (§ 823 Abs. 1
BGB). Sie haftet ihm daher für die vermögensmäßigen
Folgen dieser nicht ordnungsgemäßen Rückgabe.
Diese Folgen bestehen, soweit in diesem Rechtsstreit von Bedeutung,
darin, dass die Wohnung für einen Monat objektiv nicht vermietbar
war (es sei denn, ein Nachmieterinteressent wäre zur Übernahme
mit den Veränderungen bereit gewesen, wovon ohne besondere
Anhaltspunkte nicht ausgegangen werden kann). Der Kläger
musste zur Wiederherstellung eines mangelfreien Zustandes die
Isoliertapete entfernen und die betroffene Wand neu dekorieren
sowie den Bodenbelag austauschen lassen. Insbesondere letzteres
war nicht parallel zum Einzug von Nachmietern möglich und
verschob damit, da Wohnungen nicht tageweise, sondern für
volle Monate vermietet zu werden pflegen, die Neuvermietung auf
den nächsten Monatsersten. Das Alter des PVC-Bodens ist in
diesem Zusammenhang irrelevant, da es nicht um Ersatz für
seine Substanz geht, sondern um die Zeitverschiebung durch seine
Erneuerung. Dass der Kläger die Arbeiter nicht schon vor
dem 1. 11. 1997 durchführen ließ, geht nicht zu seinen
Lasten, unabhängig davon, wer das Nichtzustandekommen eines
früheren Übergabetermins zu verantworten hat, denn zu
einer Rücknahme noch vor dem Ablauf der gesetzlichen Mindest-Kündigungsfrist
war der Kläger nicht gehalten. Ob die vom Kläger behaupteten
weiteren Beschädigungen und Veränderungen (provisorische
Steckdosen, fehlende Fußleisten, Bretter am Küchenfenster,
Klinkersteine auf dem Balkon) vorlagen und von der Beklagten zu
vertreten sind, kann auf sich beruhen. Eine längere Wiederherstellungszeit
als ein Monat wäre auch für ihre Gesamtheit nicht anzunehmen.
- Als offenstehender Mietzins für den Monat November 1997
sind 596,05 DM zu zahlen. Das ist die Netto-Kalt-Kostenmiete,
wie sie sich aus der Wirtschaftlichkeitsberechnung per Juli 1993,
in Verbindung mit der zum 1. 1. 1996 vom Kläger selbst angegebenen
Reduzierung der Aufwendungsbeihilfe ergibt. Die Höhe der
Aufwendungsbeihilfe hat der Kläger belegt durch das Schreiben
der Wfa vom 30. 7. 1999, den in die Wirtschaftlichkeitsberechnung
eingesetzten Kreditzinssatz durch die Kreditunterlagen vom 2.
2. 1993. Vorauszahlungen auf Betriebs-, Heizungs- und Wasserkosten
kann der Kläger dagegen nicht mehr verlangen. Die den Monat
November 1997 umfassende Abrechnungsperiode 1. 5. 1997 bis 30.
4. 1998 ist seit mehr als einem Jahr beendet. Unter diesen Umständen
kann Immobilien Vermieten keine Vorauszahlungen mehr fordern, sondern
allenfalls noch (bei öffentlich geförderten Wohnungen
jedoch unter dem Vorbehalt der 12-monatigen Ausschlussfrist aus
§ 20 Abs. 3 Satz 4 NMV) den Saldo der Abrechnung (für alle
Sternel, Mietrecht, Rdz. III 328). - Der hilfsweise aufgerechnete Gegenanspruch der Beklagten auf
Erstattung von in der Vergangenheit überzahlter Kostenmiete
besteht nicht. Wie oben ausgeführt, war die berechnete und
gezahlte Kostenmiete korrekt.
II.
Die Entscheidung über die Kosten der ersten Instanz folgt
aus §§ 92 Abs. 1 ZPO. Die Kosten der Berufung waren der Beklagten
aufzuerlegen, da in der Berufungsinstanz erstmals vorgetragen wurde,
dass es sich um öffentlich geförderten Wohnraum handelt
(§ 97 Abs. 2 ZPO).
Gericht: LG DUISBURG
Aktenzeichen: 23 S 361/98
Redaktion (allg.)
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