Verkürzte Kündigungsfrist

Hat ein Mieter den Wunsch, in eine altengerechte Wohnung zu ziehen, und kann der Vermieter die Wohnung schnell und ohne großen Aufwand wieder belegen, so muss er eine verkürzte Kündigungsfrist akzeptieren.
 

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Bild: Rainer Sturm/pixelio.de
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Aus den Entscheidungsgründen

 

I.

 

Die zulässige Berufung ist überwiegend begründet.
Die Beklagte schuldet dem Kläger keine Miete für die Zeit
nach dem 31. 11. 1997 mehr.

  1. Zwar haben die Parteien keine Verkürzung der angesichts
    der Dauer des Mietverhältnisses ein Jahr betragenden Kündigungsfrist
    vereinbart. Wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat,
    hat der Kläger das diesbezügliche Angebot der Beklagten
    vom 30. 10. 1996 nicht angenommen. Er hat in seinem Schreiben
    vom 7. 11. 1996 vielmehr lediglich ausgeführt, er könne
    sich unter bestimmten Voraussetzungen (ordnungsgemäßer
    Wohnungszustand bei Auszug) vorstellen, bei Aufkündigung
    des Mietverhältnisses durch die Beklagte eine Kündigungsfrist
    von 3 Monaten zu akzeptieren. Durch diese Formulierung stellte
    er in doppelter Weise klar, dass er sich noch nicht im von der
    Beklagten gewünschten Sinne binden wollte. Schon die Worte
    "könnte mir vorstellen" drückten aus, dass
    es lediglich um eine künftige Möglichkeit, nicht aber
    um eine sichere Zusage ging. Darüber hinaus machte der genannte
    Zeitpunkt "bei Aufkündigung des Mietverhältnisses
    ihrerseits" nochmals deutlich, dass der Kläger sich
    seine Entscheidung nicht vorbehielt.
  2. Jedoch war der Kläger nach Treu und Glauben gehalten, die
    Beklagte zum 30. 11. 1997 aus dem Mietverhältnis zu entlassen.
    Der Mieter hat nach Treu und Glauben einen Anspruch auf vorzeitige
    Entlassung, wenn er zum einen einen erheblichen Grund für
    diesen Wunsch hat und zum anderen entweder einen gleichwertigen
    Nachmieter stellt oder aber die Neuvermietung außerordentlich
    leicht und ohne nennenswerte eigene Aktivität des Vermieters
    möglich ist. Diese Voraussetzungen waren hier zum 1. 12.
    1997 erfüllt.
  1. Ein gewichtiger Grund stand der Beklagten zu Seite. Der Wunsch,
    in eine altengerechte Wohnung umzuziehen, ist bei einer alleinstehenden
    67-jährigen Mieterin ein solcher, auch unabhängig von
    ihrem aktuellen Gesundheitszustand. Entgegen dem Bestreiten des
    Klägers ist auch davon auszugehen, dass solche Wohnungen
    nicht mit einer Frist von einem Jahr im voraus angemietet werden
    können, denn aus ihnen pflegen die aktuellen Bewohner nicht
    mehr mit ordentlicher Kündigungsfrist auszuziehen.
  2. Die Neuvermietung wäre auch außerordentlich leicht
    möglich gewesen. Der Kläger hätte hierfür
    nur, wozu er ohnehin und unabhängig vom zivilrechtlichen
    Ende des Mietverhältnisses der Parteien gemäß
    § 4 Abs. 1 WoBindG öffentlich verpflichtet war, das tatsächliche
    Freiwerden der Wohnung am 31. 10. 1997 dem Wohnungsamt zu melden
    brauchen. Hätte er dies getan, dann hätte er zum nächstmöglichen
    Zeitpunkt einen Nachmieter erhalten. Hiervon ist nach der Mitteilung
    des Wohnungsamtes an das Gericht vom 4. 5. 1999 auszugehen. Zwar
    konnte das Wohnungsamt nicht mehr feststellen, wie viele freie
    Wohnungen seinerzeit vorhanden waren. Es lässt sich aus seiner
    Mitteilung aber ableiten, dass es jedenfalls nennenswert weniger
    als die registrierten 340 Bewerberhaushalte waren. Das ergibt
    sich schon aus dem Zahlenverhältnis zwischen den Bewerbern
    einerseits und den in der entsprechenden Größenkategorie
    insgesamt vorhandenen Sozialwohnungen andererseits. Bei 340 Bewerbern
    hätte von den insgesamt vorhandenen 5.600 Wohnungen jede
    16. bis 17. frei sein müssen, um eine Versorgung zu ermöglichen,
    was illusorisch ist. Dementsprechend schreibt auch das Wohnungsamt,
    dass man von einem Überhang der Nachfrage über den Leerstand
    ausgehen könne. Bei einer solchen Marktsituation kann mit
    der erforderlichen Gewissheit der Schluss gezogen werden, dass
    der Kläger auch für die Wohnung der Beklagten bei vorschriftsmäßiger
    Meldung alsbald einen Nachmieter gefunden hätte. Der nächstmögliche
    Zeitpunkt hierfür war der 1. 12. 1997. Einen Monat nach der
    Schlüsselrückgabe zum 31. 10. 1997 war dem Kläger
    zuzugestehen, um von der Beklagten zu vertretende Veränderungen
    zu beheben. Unstreitig hat die Beklagte eine Isoliertapete angebracht
    und bei der Entfernung ihres Teppichbodens den darunter befindlichen
    vermietereigenen PVC-Boden beschädigt. Mit dem Zurücklassen
    ihrer Isoliertapete verletzte die Beklagte ihre mietvertragliche
    Pflicht zur rechtzeitigen Wiederherstellung des ursprünglichen
    Zustands. Mit der Beschädigung des PVC-Fußbodens beschädigte
    sie außerdem das Eigentum des Klägers (§ 823 Abs. 1
    BGB). Sie haftet ihm daher für die vermögensmäßigen
    Folgen dieser nicht ordnungsgemäßen Rückgabe.
    Diese Folgen bestehen, soweit in diesem Rechtsstreit von Bedeutung,
    darin, dass die Wohnung für einen Monat objektiv nicht vermietbar
    war (es sei denn, ein Nachmieterinteressent wäre zur Übernahme
    mit den Veränderungen bereit gewesen, wovon ohne besondere
    Anhaltspunkte nicht ausgegangen werden kann). Der Kläger
    musste zur Wiederherstellung eines mangelfreien Zustandes die
    Isoliertapete entfernen und die betroffene Wand neu dekorieren
    sowie den Bodenbelag austauschen lassen. Insbesondere letzteres
    war nicht parallel zum Einzug von Nachmietern möglich und
    verschob damit, da Wohnungen nicht tageweise, sondern für
    volle Monate vermietet zu werden pflegen, die Neuvermietung auf
    den nächsten Monatsersten. Das Alter des PVC-Bodens ist in
    diesem Zusammenhang irrelevant, da es nicht um Ersatz für
    seine Substanz geht, sondern um die Zeitverschiebung durch seine
    Erneuerung. Dass der Kläger die Arbeiter nicht schon vor
    dem 1. 11. 1997 durchführen ließ, geht nicht zu seinen
    Lasten, unabhängig davon, wer das Nichtzustandekommen eines
    früheren Übergabetermins zu verantworten hat, denn zu
    einer Rücknahme noch vor dem Ablauf der gesetzlichen Mindest-Kündigungsfrist
    war der Kläger nicht gehalten. Ob die vom Kläger behaupteten
    weiteren Beschädigungen und Veränderungen (provisorische
    Steckdosen, fehlende Fußleisten, Bretter am Küchenfenster,
    Klinkersteine auf dem Balkon) vorlagen und von der Beklagten zu
    vertreten sind, kann auf sich beruhen. Eine längere Wiederherstellungszeit
    als ein Monat wäre auch für ihre Gesamtheit nicht anzunehmen.
  1. Als offenstehender Mietzins für den Monat November 1997
    sind 596,05 DM zu zahlen. Das ist die Netto-Kalt-Kostenmiete,
    wie sie sich aus der Wirtschaftlichkeitsberechnung per Juli 1993,
    in Verbindung mit der zum 1. 1. 1996 vom Kläger selbst angegebenen
    Reduzierung der Aufwendungsbeihilfe ergibt. Die Höhe der
    Aufwendungsbeihilfe hat der Kläger belegt durch das Schreiben
    der Wfa vom 30. 7. 1999, den in die Wirtschaftlichkeitsberechnung
    eingesetzten Kreditzinssatz durch die Kreditunterlagen vom 2.
    2. 1993. Vorauszahlungen auf Betriebs-, Heizungs- und Wasserkosten
    kann der Kläger dagegen nicht mehr verlangen. Die den Monat
    November 1997 umfassende Abrechnungsperiode 1. 5. 1997 bis 30.
    4. 1998 ist seit mehr als einem Jahr beendet. Unter diesen Umständen
    kann Immobilien Vermieten keine Vorauszahlungen mehr fordern, sondern
    allenfalls noch (bei öffentlich geförderten Wohnungen
    jedoch unter dem Vorbehalt der 12-monatigen Ausschlussfrist aus
    § 20 Abs. 3 Satz 4 NMV) den Saldo der Abrechnung (für alle
    Sternel, Mietrecht, Rdz. III 328).
  2. Der hilfsweise aufgerechnete Gegenanspruch der Beklagten auf
    Erstattung von in der Vergangenheit überzahlter Kostenmiete
    besteht nicht. Wie oben ausgeführt, war die berechnete und
    gezahlte Kostenmiete korrekt.

 

II.

 

Die Entscheidung über die Kosten der ersten Instanz folgt
aus §§ 92 Abs. 1 ZPO. Die Kosten der Berufung waren der Beklagten
aufzuerlegen, da in der Berufungsinstanz erstmals vorgetragen wurde,
dass es sich um öffentlich geförderten Wohnraum handelt
(§ 97 Abs. 2 ZPO).

Gericht: LG DUISBURG
Aktenzeichen: 23 S 361/98

Redaktion (allg.)

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