Vermieter beleidigt Mieter als „Schweinebacke“
Aus dem Tatbestand
So schrieb etwa ein Ex-Vermieter seinem Ex-Mieter Kurznachrichten auf das Handy, in denen er die Begriffe „Schweinebacke“, „asozialer Abschaum“ und „Lusche allerersten Grades“ verwendete. Der Betroffene forderte auf gerichtlichem Wege ein Schmerzensgeld.
Aus den Entscheidungsgründen
Doch von der höchsten zuständigen Gerichtsinstanz wurde ihm das verweigert. Die Begründung: Erstens handle es sich um keine besonders schwerwiegenden Ehrverletzungen, zweitens hätten sie als SMS keine besondere Breitenwirkung entfaltet, drittens sei auch der Zeitraum der Beschimpfungen sehr kurz gewesen. Es bleibe dem Beleidigten überlassen, eventuell Unterlassungsansprüche durchzusetzen, um künftig nicht mehr belästigt zu werden.
Quelle: LBS-Infodienst Recht und Steuern
Gericht: BGH
Aktenzeichen: VI ZR 496/15
Urteil vom: 24.05.2016
Redaktion (allg.)
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