Vertragsrisiko

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Bild: M. Eisinger
Bild: M. Eisinger

Bei der Vereinbarung einer Staffelmiete besteht regelmäßig das Risiko, dass der vereinbarte Mietzins in der Folgezeit erheblich höher ist als die marktübliche Miete. Dieses Vertragsrisiko habe grundsätzlich der Mieter zu tragen, entschied das Gericht. Zugleich stellte es fest, dass § 557a BGB, nach dem das Kündigungsrecht des Mieters bei Vereinbarung einer Staffelmiete für höchstens vier Jahre ausgeschlossen werden darf, nicht für Gewerberaummietverhältnisse gilt. Denn der Gesetzgeber habe das Gesetz bewusst als Schutzvorschrift zugunsten des Wohnraummieters geschaffen.

Redaktion (allg.)

Pixabay/ Mohamed_hassan

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