09. November 2009, 15:58 Uhr
Der Mieter kann die Entfernung einer Videoanlage verlangen, wenn die Gefahr von Eigentumsverletzungen nach dem Einbau einer funktionstüchtigen Schließanlage nebst Gegensprechanlage mit Videobild maßgeblich gemindert ist.
Redaktion (allg.)
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