Wackelnde Wände

Ändert sich die Verkehrssituation einer ruhigen Nebenstraße und wird aus einem Idyll ein häufig genutzter Fahrweg, kann im Einzelfall die Miete von an der Straße gelegenen Wohnungen gemindert werden. Nach einem Urteil des Gerichts sogar dann, wenn selbst in Spitzenzeiten lediglich 27 Fahrzeuge pro Stunde die Straße passieren. Geklagt hatte eine Anwohnerin einer ehemaligen Sackgasse. Nachdem die Stadt die Verkehrsführung geändert und die Sackgasse geöffnet hatte, nahm der Verkehr spürbar zu – jedenfalls aus Sicht der Klägerin. Bis zu 27 Fahrzeuge pro Stunde rumpelten seitdem über das Kopfsteinpflaster vor der Wohnung der Klägerin. Unzumutbar sei das, beschwerte sie sich bei ihrem Vermieter. Weil selbst die Tassen im Schrank beim Vorbeifahren der Autos wackelten, wollte sie die Miete kürzen. Damit war ihr Vermieter allerdings nicht einverstanden. Doch vor Gericht setzte die Frau eine Minderung der Warmmiete um acht Prozent durch. In seiner Entscheidung betonte der zuständige Richter, dass eine Änderung des Verkehrsflusses zwar grundsätzlich von Mietern hinzunehmen sein, weil sie keinen Anspruch auf eine unveränderte Verkehrssituation hätten. Dennoch billigte er die Mitpreisminderung aufgrund der besonderen Umstände des Falls. Zum einen weil sich die Wohnsituation wegen der bei Abschluss des Mietvertrages nicht vorsehbaren Öffnung der Sackgasse grundlegend geändert hat. Außerdem seien wegen des Kopfsteinpflasters vorbeifahrende Fahrzeuge nicht nur besonders deutlich zu hören, sondern bis in die Wohnung der Klägerin hinein zu spüren. Das rechtfertige ausnahmsweise die Reduzierung der geschuldeten Miete.

 

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Bild: MQ-Illustrations/stock.adobe.com
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Aus den Entscheidungsgründen

(aus Wohnungswirtschaft und Mietrecht WuM)
Im Gegensatz zur Ansicht der Klägerin verbleibt es bei der vom Gericht mehrfach geäußerten Auffassung, dass Durchgangsverkehr in der ursprünglich bei Anmietung als Sackgasse ausgewiesenen Straße auch bei einer Frequenz von ca. 27 Fahrzeugen pro Stunde insbesondere angesichts der unstrittigen Bepflasterung der Straße eine Wohnwertminderung im Verhältnis zum ursprünglichen und geschuldeten Zustand darstellt. Eine Änderung des Verkehrsflusses ist zwar grundsätzlich in einem Stadtgebiet vom Mieter immer hinzunehmen, da er keinen Anspruch besitzt, dass die Verkehrssituation unverändert bleibt. Angesichts des besonderen Umstandes des Falles – besondere Pflasterung, bei der das Entstehen von Rissen am Haus durch verstärkten Verkehrsfluss jedenfalls plausibel erscheint und der Anmietung der Wohnräume in einer Straße, die erkennbar auf Dauer als Sackgasse angelegt war – gilt dies jedoch nicht. Eine Verwirkung von Minderungsrechten ist seit Inkrafttreten der Mietrechtsreform nur noch eingeschränkt möglich und wird von den Beklagten schon dadurch erfolgreich in Abrede gestellt, dass sie eine Zunahme des Verkehrsstroms im Jahre 2004 vortragen.
Bei der Bemessung der Minderungsquote sind die Umstände des Einzelfalls – nicht besonders hohe Intensität bei einer Belastung von 27 Fahrzeugen pro Stunde während der Hauptverkehrszeit und der Umfang der betroffenen Wohnräume – zu berücksichtigen. Ebenso ist zu berücksichtigen, dass neben der Lärmbelästigung gerade angesichts des Pflasters auch Erschütterungsbelästigung vorliegt.
Grundlage für die Bemessung der Minderung ist nach ständiger Rechtsprechung die Bruttowarmmiete. Nach Berücksichtigung hält das Gericht eine Minderung um 8% der Bruttowarmmiete, das sind 20,59 Euro monatlich, für gerechtfertigt. Die zu zahlende Miete betrug daher nur 236,75 Euro , so dass angesichts der offenbaren Zahlung von monatlich 217,60 Euro monatlich 19,15 Euro offen sind, mithin für die geltend gemachten 5 Monate insgesamt 95,75 Euro.
 

Gericht: AG Berlin-Köpenick
Aktenzeichen: 3 C 262/05

Redaktion (allg.)

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