Aus den Entscheidungsgründen
(aus Wohnungswirtschaft und Mietrecht WuM)
Im Gegensatz zur Ansicht der Klägerin verbleibt es bei der vom Gericht mehrfach geäußerten Auffassung, dass Durchgangsverkehr in der ursprünglich bei Anmietung als Sackgasse ausgewiesenen Straße auch bei einer Frequenz von ca. 27 Fahrzeugen pro Stunde insbesondere angesichts der unstrittigen Bepflasterung der Straße eine Wohnwertminderung im Verhältnis zum ursprünglichen und geschuldeten Zustand darstellt. Eine Änderung des Verkehrsflusses ist zwar grundsätzlich in einem Stadtgebiet vom Mieter immer hinzunehmen, da er keinen Anspruch besitzt, dass die Verkehrssituation unverändert bleibt. Angesichts des besonderen Umstandes des Falles – besondere Pflasterung, bei der das Entstehen von Rissen am Haus durch verstärkten Verkehrsfluss jedenfalls plausibel erscheint und der Anmietung der Wohnräume in einer Straße, die erkennbar auf Dauer als Sackgasse angelegt war – gilt dies jedoch nicht. Eine Verwirkung von Minderungsrechten ist seit Inkrafttreten der Mietrechtsreform nur noch eingeschränkt möglich und wird von den Beklagten schon dadurch erfolgreich in Abrede gestellt, dass sie eine Zunahme des Verkehrsstroms im Jahre 2004 vortragen.
Bei der Bemessung der Minderungsquote sind die Umstände des Einzelfalls – nicht besonders hohe Intensität bei einer Belastung von 27 Fahrzeugen pro Stunde während der Hauptverkehrszeit und der Umfang der betroffenen Wohnräume – zu berücksichtigen. Ebenso ist zu berücksichtigen, dass neben der Lärmbelästigung gerade angesichts des Pflasters auch Erschütterungsbelästigung vorliegt.
Grundlage für die Bemessung der Minderung ist nach ständiger Rechtsprechung die Bruttowarmmiete. Nach Berücksichtigung hält das Gericht eine Minderung um 8% der Bruttowarmmiete, das sind 20,59 Euro monatlich, für gerechtfertigt. Die zu zahlende Miete betrug daher nur 236,75 Euro , so dass angesichts der offenbaren Zahlung von monatlich 217,60 Euro monatlich 19,15 Euro offen sind, mithin für die geltend gemachten 5 Monate insgesamt 95,75 Euro.
Gericht: AG Berlin-Köpenick
Aktenzeichen: 3 C 262/05
Redaktion (allg.)
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