Waffe in der Wohnung reicht für Kündigung

Wer eine Waffe in seiner Wohnung auf­bewahrt, ohne den erforderlichen Waffenschein zu besitzen, dem kann der Eigen­tümer die fristlose Kündigung aussprechen. Denn es handelt sich dabei um eine Störung des Hausfriedens und einen schwerwiegenden Verstoß gegen die vertraglichen Obhutspflichten.

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Bild: weerachai/stock.adobe.com
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Aus dem Tatbestand

Der Eigentümer selbst hätte wohl keine Chance gehabt, die Waffe in der Wohnung seines Mieters zu entdecken. Er hätte schließlich die Immobilie nicht ohne weiteres betreten und schon gar nicht nach dem verbotenen Gegenstand suchen dürfen. Doch bei einer Wohnungsdurchsuchung durch die Polizei wurden die Pistole und ein Magazin mit Munition gefunden. Der Eigentümer erfuhr davon und sprach die fristlose Kündigung aus, gegen die sich der Mieter zur Wehr setzte. Zwei Instanzen der Rechtsprechung waren damit befasst.

Aus den Entscheidungsgründen

Mit einem vertragsgemäßen Gebrauch ­einer Wohnung habe das Aufbewahren ­einer Waffe nichts mehr zu tun, beschied eine Zivil­kammer des Landgerichts Berlin. Man dürfe nicht vergessen, dass von solch einer Pistole mit Munition eine erhebliche Gefahr ausgehe. Der Eigentümer dürfe dagegen einschreiten, selbst wenn er nicht konkret hinterfragt habe, ob und wie weit sich die anderen Hausbewohner daran stören.

Gericht: Landgericht Berlin
Aktenzeichen: 65 S 54/18
Urteil vom: 25.06.2018

Redaktion (allg.)

Pixabay/ Mohamed_hassan

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