26. Oktober 2009, 13:52 Uhr
Bei der Einberufung einer Wohnungseigentümerversammlung ist der Gegenstand der beabsichtigten Beschlussfassung derart anzugeben, dass die Beteiligten weitestgehend vor Überraschungen geschützt sind und ihnen die Möglichkeit der Vorbereitung und der Überlegung, ob ihre Teilnahme veranlasst ist, gegeben wird. Bei der geplanten Großsanierung einer mittelgroßen Wohnanlage reicht in der Einberufung der Eigentümerversammlung die Angabe „Beschluss über ergänzende und weiterführende Beschlüsse zur Großsanierung“ nicht aus, wenn über konkrete bauliche Einzelmaßnahmen beschlossen werden soll.
Redaktion (allg.)
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