Aus den Entscheidungsgründen
Die Berufung des Klägers ist zulässig, in der Sache aber ohne Erfolg.
Dem Kläger steht der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf
Erhöhung des Mietzinses nicht zu. Das Mieterhöhungsverlangen vom
21. Juni 1993 ist unwirksam, da es nicht vom Kläger und seiner Ehefrau
als Mitvermieterin unterzeichnet worden ist.
Die Kammer folgt nach Überprüfung den zutreffenden Ausführungen
des Amtsgerichts. Im Kopf des Mietvertrages ist nicht nur der Kläger
als Vermieter, sondern auch seine Ehefrau mit angeführt, wobei der
Vertrag allerdings nur vom Kläger unterzeichnet worden ist. Zwar
ist - wie das Amtsgericht zutreffend ausführt - nicht von vorne
herein davon auszugehen, daß der Unterzeichnende den anderen vertritt
und somit als dessen Vertreter unterschreibt. Etwas anderes wird
jedoch im allgemeinen für Ehegatten angenommen, insbesondere dann,
wenn sie gemeinschaftlich Eigentümer des zu vermietenden Anwesens
sind und einer der Ehegatten die Verwaltung übernommen hat. Unterzeichnet
mithin - wie vorliegend - ein Ehegatte das Mietvertragsformular,
in dem das Ehepaar oder die Eheleute als Vermieter bezeichnet sind,
so ist im Zweifel davon auszugehen, daß der Unterzeichner den anderen
Ehegatten vertreten hat. Das Mieterhöhungsverlangen nach § 2 Abs.
1 MHG als einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung wäre daher
vorliegend von sämtlichen Vertragspartnern und damit von den Ehegatten
als Vermieter gemeinsam abzugeben gewesen. Daß dies offensichtlich
nur vom Kläger erfolgt ist, ergibt sich aus dem Wortlaut des Mieterhöhungsverlangens,
in dem nur der Kläger angeführt ist, das nur von ihm unterzeichnet
wurde und auch seinem Inhalt nach nur auf seine Person abstellt.
Daß der Kläger auch erkennbar in Vollmacht seiner Ehefrau gehandelt
hat, läßt sich hieraus nicht entnehmen.
Darüberhinaus macht der Kläger geltend, er habe ganz bewußt nur
alleine unterschrieben, weil er anläßlich einer Rechtsberatung erfahren
habe, daß es nicht zwingend nötig sei, daß sämtliche Eigentümer
als Vermieter auftreten würden.
Danach hätte es vorliegend - wie vom Amtsgericht zutreffend ausgeführt
- eines Mieterhöhungsverlangens sowohl durch den Kläger als durch
dessen Ehefrau bedurft. Eine Vernehmung der im zweiten Rechtszug
benannten Zeugin ... bedurfte es nicht, da diese nur dazu benannt
worden ist, daß der Kläger und sie als Tochter des Klägers davon
ausgingen und meinten, daß der Kläger alleine Vermieter sein konnte
und auch nur sein wollte.
Die Berufung war nach alldem mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Gericht: LG HEIDELBERG
Aktenzeichen: 5 S 111/94
Redaktion (allg.)
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