06. November 2009, 13:35 Uhr
Erhält der Mietvertrag zwischen Mieter und Vermieter einen Zusatz, dass „die Wohnung beim Auszug so zu hinterlassen ist, wie sie gemietet wurde, d.h. die Tapeten sind in allen Räumen zu entfernen …“, so muss der Mieter die Klausel nicht beachten, wenn das Entfernen der Tapeten ohne Berücksichtigung des Zeitpunkts der letzten Renovierungsarbeiten durchgeführt werden soll. Eine solche starre Frist ist ungültig. (Hier kam außerdem hinzu, dass selbst bei Rechtmäßigkeit der Klausel die Tapeten hätten kleben bleiben dürfen, weil die Zimmer beim Einzug tapeziert waren).
Redaktion (allg.)
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Artikel „Wie beim Einzug“










