Zeitlich eingeschränkt

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Bild: MQ-Illustrations/stock.adobe.com
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Die Klausel einer Hausratversicherung, wonach sich der Schutz vor Diebstahl eines Fahrrads auf die Zeit zwischen sechs und 22 Uhr beschränkt, ist zulässig. Bei der Klausel handle es sich um eine objektive Risikobeschränkung. Das Gericht wies damit die Klage eines leer ausgehenden Versicherungsnehmers ab, dessen Fahrrad nachts vom Hof gestohlen wurde.

Zum Urteilstext (BGH Karlsruhe IV ZR 87/07)

Redaktion (allg.)

Pixabay/ Mohamed_hassan

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