Zinsanspruch des Mieters bei Mietkaution

1. Dem Mieter stehen sämtliche auf die Mietkaution anfallenden Zinsen zu. Der Zinsanspruch besteht auch dann, wenn die Kaution nicht angelegt wird.

2. Der Zinsanspruch kann bei Wohnraummietverhältnissen auch bei Alt-Verträgen nicht abbedungen werden. 3. Auch handschriftliche Eintragungen können Allgemeine Geschäftsbedingungen darstellen.

(Leitsätze des Bearbeiters)

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Bild: MQ-Illustrations/stock.adobe.com
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Aus dem Tatbestand

k. A.

Aus den Entscheidungsgründen

k. A.

Gericht: LG Lübeck
Aktenzeichen: 14 S 59/10
Urteil vom: 22.07.2010

Redaktion (allg.)

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