1. Dem Mieter stehen sämtliche auf die Mietkaution anfallenden Zinsen zu. Der Zinsanspruch besteht auch dann, wenn die Kaution nicht angelegt wird.
2. Der Zinsanspruch kann bei Wohnraummietverhältnissen auch bei Alt-Verträgen nicht abbedungen werden. 3. Auch handschriftliche Eintragungen können Allgemeine Geschäftsbedingungen darstellen.
(Leitsätze des Bearbeiters)
1167
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10. Mai 2011, 16:13 Uhr
Aus dem Tatbestand
k. A.
Aus den Entscheidungsgründen
k. A.
Gericht: LG Lübeck Aktenzeichen: 14 S 59/10 Urteil vom: 22.07.2010
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