Nach nur eineinhalb Jahren beendete ein Eigentümer sein Engagement als Vermieter. Die in der Zwischenzeit angefallenen Werbungskosten wollte er trotzdem geltend machen. Das zuständige Finanzamt verweigerte dies mit dem Hinweis, der Steuerzahler habe seine Einkünfteerzielungsabsicht nicht ausreichend dargelegt. Er müsse nämlich beweisen, dass er es nicht nur auf kurzfristige Spekulation abgesehen habe. Das Gericht sah das genauso. Je kürzer der Abstand zwischen Anschaffung oder Errichtung eines Objekts und der Veräußerung sei, desto mehr spreche das gegen eine auf Dauer angelegte Vermietertätigkeit. Hilfreich sei hier die Fünf-Jahres-Regel, denn nach Ablauf dieses Zeitraums könne man im Allgemeinen von einer echten Vermietertätigkeit ausgehen.
Redaktion (allg.)
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