Zustimmung

Ist der Verkauf einer Eigentumswohnung nur mit Zustimmung der übrigen Eigentümer möglich und können sie ihre Zustimmung aus wichtigem Grund verweigern, dürfen sie dennoch nicht verlangen, dass die Wohnung nur an einen ihnen genehmen Erwerber veräußert wird. Wenn nicht ausnahmsweise ein wichtiger Grund vorliegt, müssen sie den Verkauf an jeden Erwerber hinnehmen.

 

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Bild: MQ-Illustrations/stock.adobe.com
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Aus den Entscheidungsgründen

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig, sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts beruht weder auf Verfahrens- noch auf sonstigen Rechtsfehlern. Nur dies kann das Rechtsbeschwerdegericht im vorliegenden Verfahren überprüfen.

Amts- und Landgericht haben die Antragsgegnerin zu Recht zur Zustimmung zum Verkauf der Wohnungseigentumseinheit der Antragsstellerin an Frau P. verpflichtet, da die Antragstellerin nach der Teilungserklärung und der gesetzlichen Regelung in § 12 WEG nicht berechtigt ist, ihre Zustimmung zu diesem Verkauf zu verweigern.

Die Zustimmung darf nach § 12 Abs. 2 nur aus wichtigem Grund verweigert werden. Ein wichtiger Grund liegt nur dann vor, wenn die Veräußerung die schutzwürdigen Gemeinschaftsinteressen der übrigen Wohnungseigentümer, hier also der Antragsgegnerin, konkret unzumutbar gefährdet. Die Gefahr muss dabei in der Person des Erwerber bestehen, nicht etwa in der Person des

Veräußerers, hier also der Antragstellerin (vgl. Staudinger/Kreuzer, § 12 WEG Rdnr. 59). So ist die Versagung etwa gerechtfertigt, wenn der Erwerber die Einhaltung der Gemeinschaftsordnung dauerhaft, nicht nur im Einzelfall, nicht erwarten lässt oder wenn der Erwerber sich in der Vergangenheit bereits wiederholt gemeinschaftswidrig verhalten hat. Es muss sich hierbei immer um Umstände von gewissem Gewicht handeln, nicht nur um belanglosere Gegebenheiten, wie sie in jedem Gemeinschafts- und Nachbarschaftsverhältnis immer wieder einmal auftreten können. Denn durch die Versagung der Genehmigung wird in das Eigentumsrecht des Veräußerungswilligen in erheblicher Weise eingegriffen. Ein solcher Eingriff rechtfertigt sich nur, wenn umgekehrt die Zustimmung zur Veräußerung einen nicht weniger erheblichen Eingriff in die Eigentumsrechte des Zustimmungsverweigernden darstellen würde. Dass Frau P. generell zu einer erheblichen Lärmbelästigung der Antragsgegnerin neigt und die Wohnung weniger rücksichtsvoll nutzt, als jeder andere Erwerber sie nutzen würde, hat die Antragsgegnerin noch nicht einmal substantiiert schlüssig dargelegt. Sie hat lediglich einzelne Vorfälle, in denen eine Tür zu laut geschlossen oder das Radio zu laut bedient wurde, vorgetragen. Aus diesem Vortrag lässt sich nicht entnehmen, dass diese Ereignisse sich jeweils über einen längeren Zeitraum hinzogen oder jedenfalls an vielen Tagen hintereinander wiederholten. Alle vom Amtsgericht vernommene Zeugen haben über Einzelfälle berichtet. Der von der Antragsgegnerin geschilderte Vorgang über den Einkauf des Heizöls erklärt sich auch aus dem vorausgegangenen eigenen Verhalten der Antragsgegnerin bezüglich der Heizung. Dass die Erwerberin Frau P. aufgrund dieser Vorfälle die Sorge hatte, die Heizung würde im Winter nicht ordnungsgemäß bedient werden, rechtfertigt bei vernünftiger Betrachtungsweise nicht die Befürchtung, Frau P. würde künftig immer wieder von der Antragsgegnerin nicht gebilligte Kosten zu Lasten der Gemeinschaft verursachen.

Auch der Vorfall mit dem verstopften Rohr lässt nicht auf eine dauerhafte Unzumutbarkeit des Zusammenlebens der Antragsgegnerin mit der Zeugin P. schließen.

Dass die Antragsgegnerin unter Umständen zu Recht über das Verhalten der Antragstellerin, ihrer Tochter menschlich enttäuscht ist und das die Antragstellerin den Verkauf der Wohnung, die sie einmal von ihrer Mutter erhalten hatte, psychologisch einfühlsamer hätte bewerkstelligen können, füllt nicht den Rechtsbegriff des "wichtigen Grundes" aus dem allein die Antragsgegnerin ihre Zustimmung zur Veräußerung hätte verweigern dürfen, aus. Dies haben bereits das Amts- und das Landgericht ausführlich dargelegt, sodass der Senat auf diese Ausführungen vollinhaltlich Bezug nehmen kann. Die Antragsgegnerin verkennt in der Begründung ihrer Rechtsbeschwerde, dass sie nicht verlangen kann, dass die Wohnung nur an eine ihr genehme Erwerberin verkauft wird, sondern dass sie umgekehrt den Verkauf an jeden Erwerber hinnehmen muss, soweit nicht ausnahmsweise ein wichtiger Grund gegen den Erwerb gerade durch diese Person spricht. Die Situation bei der Veräußerung von Wohnungseigentum ist eine andere als bei der Begründung einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Während zu Beginn der Gemeinschaft die künftigen Gemeinschafter von einem Erwerb absehen können, wenn sie der Auffassung sind, nicht in dieser konkreten Wohnungseigentümergemeinschaft zu harmonieren, müssen nach der späteren Veräußerung von Wohnungseigentum auch diejenigen in der Gemeinschaft zusammenwirken, mit denen die ursprünglichen Gemeinschafter sich bei Begründung der Gemeinschaft nicht zusammengetan hätten. Ansonsten würden die Eigentumsinteressen der verbleibenden Gemeinschafter allen einseitig über die Interessen der veräußerungswilligen Gemeinschafter dominieren.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG. Veranlassung, von der Regel, dass eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten nicht stattfindet, abzuweichen, besteht nicht.

Gericht: OLG Köln
Aktenzeichen: - 16 Wx 134/01

Redaktion (allg.)

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