Der Fall: Eine Eigentümerin hatte vor der regulären Eigentümerversammlung der Gemeinschaft eine Wohnung an ein Ehepaar verkauft und diese auch bereits übergeben. Außerdem gab es bereits eine Auflassungsvormerkung zu Gunsten des Paares. Doch im Grundbuch stand noch die frühere Eigentümerin. Sie wandte sich entsprechend dagegen, dass nicht sie, sondern die Erwerber zur Eigentümerversammlung eingeladen worden waren.
Das Urteil: Einzig die werdenden Eigentümer seien hier zur Versammlung einzuladen gewesen, hieß es im Urteil einer Zivilkammer. Die Richter bestätigten damit das Vorgehen der Verwaltung. Den Erwerbern stünden die Stimm- und Anfechtungsrechte zu. Sie seien als Eigentümer zu betrachten, selbst wenn der Verkäufer noch im Grundbuch stehe.
Quelle: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)
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