Zwangsvollstreckung

Ein Mieter vereitelt die Zwangsvollstreckung, wenn er fortwährend neue Untermieter stellt, um die Räumung zu verhindern. In diesem Fall vermietete der Mieter die Wohnung an ein (weitere) Prostituierte unter, nachdem der Vermieter gegen die bisherige als Prostituierte tätige Untermieterin einen Titel erwirkt hat. Daher durften zugunsten des Vermieters Billigkeitsgesichtspunkte herangezogen werden, auch wenn diese normalerweise grundsätzlich keine Rolle spielen.

 

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Bild: vectorfusionart/stock.adobe.com
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Aus den Entscheidungsgründen

Die zulässige Beschwerde der Schuldnerin ist nicht begründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die vollen Umfangs Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht der Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 11.1.2007 abgeholfen und den Gerichtsvollzieher angewiesen, die Zwangsvollstreckung durchzuführen.
Zu Recht führt das Amtsgericht in dem Abhilfebeschluss aus, dass es dem Gläubiger grundsätzlich zuzumuten ist, einen Titel auch gegen den Untermieter zu erwirken, sofern er gegen diesen vollstrecken möchte.
Zu Recht hat das Amtsgericht aber auch ausgeführt, dass dieser Grundsatz dann seine Geltung verliert, sofern sich die Schuldnerin in besonderem Maße treuewidrig verhält und durch die Stellung ständig neuer Untermieter jegliche Form der Zwangsvollstreckung versucht zu vereiteln. Bereits im Berufungsverfahren hatte die Beklagte durch ihren Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 27.6.2007 vortragen lassen, der Räumungsanspruch sei nicht begründet, weil aufgrund eines Wechsels der Prostituierten eine erneute Abmahnung erforderlich sei.
Nachdem dieser Vortrag nicht zum Erfolg führte, stellte die Beklagte die Mietzahlungen ein und versucht, durch Untervermietung an weitere Prostituierte die Zwangsvollstreckung zu verhindern. In Anbetracht dieser Flexibilität der Beklagten erscheint es für die Klägerin unzumutbar, gemäß § 727 ZPO vorzugehen, da sie damit rechnen muss, dass nach Feststellung der Rechtsnachfolge durch öffentliche Urkunde entsprechend § 727 Abs. 1 ZPO eine weitere Prostituierte ihre Tätigkeit in der streitigen Wohnung aufnimmt und die Vollstreckung wiederum hindert.
Unter Berücksichtigung dieser besonderen Umstände sind ausnahmsweise Billigkeitsgesichtspunkte (s.a. OLG Hamburg MDR 93, 274) heranzuziehen, auch wenn diese grundsätzlich im Rahmen der § 750 ZPO keine Rolle spielen. Die Zumutbarkeit (s. a. BGH WuM 03, 577) für den Vermieter endet nach Auffassung der Kammer dort, wo die besonderen Umstände es dem Mieter ermöglichen, die Vollstreckung über einen längeren Zeitraum zu verhindern und einen nicht vertretbaren Schaden für den Vermieter herbeizuführen.

Gericht: LG Hamburg
Aktenzeichen: 316 T 24/07

Redaktion (allg.)

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