26. Oktober 2009, 13:36 Uhr
Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist bei Vorliegen eines sachlichen Grundes befugt, über einen Gegenstand, der bereits geregelt worden ist, erneut zu beschließen (Zweitbeschluss). Ein sachlicher Grund, die Aufhebung eines früheren Beschlusses zu beschließen, liege vor, wenn dieser im Widerspruch zur Teilungserklärung stehe, z.B. die Teilungserklärung eine Regelung enthält, wonach die Sondereigentümer die Kosten für den Ersatz und die Beschädigung von Fenstern in ihren Sondereigentumsräumen zu tragen haben, eine Wohnungseigentümerversammlung aber beschlossen hat, dass den Sondereigentümern Ersatz (aus der Instandhaltungsrücklage) geleistet wird für eine von ihnen vorfinanzierte Fenstererneuerung.
Redaktion (allg.)
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Artikel Zweitbeschluss
21.4.2026
BGH-Urteil schafft neue Ungerechtigkeit










