Zweitwohnungsteuer für Ferienwohnungen

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Bild: AlenKadr/stock.adobe.com
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Die vom Inhaber einer Ferienwohnung gezahlte Zweitwohnungsteuer ist mit dem auf die Vermietung der Wohnung an wechselnde Feriengäste entfallenden zeitlichen Anteil als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar.

Redaktion (allg.)

Pixabay/ Mohamed_hassan

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